5 Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine unzulässige reformatio in peius liegt namentlich vor bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Hingegen darf das Berufungsgericht eine falsche rechtliche Qualifikation ändern, sofern die neue Qualifikation nicht eine höhere, maximale oder minimale Strafe vorsieht.