5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung sowie die entsprechenden Sanktions-, Kostenund Entschädigungsfolgen angefochten (pag. 911 f.). Diese Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Weiter hat sie über den beschlagnahmten Geldbetrag zu befinden. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.