A.________ sei zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung zu leisten (CHF 27'523.30 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote). Das beschlagnahmte Guthaben im Betrag von total CHF 16’015.75 sei an die Entschädigung anzurechnen und als Parteikostenbeitrag an die C.________ AG zu überweisen. III. Es sei festzustellen, dass am 21./28.09.2021 eine gerichtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. IV. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.