Es sei festzustellen, dass der Zivilpunkt mit Vereinbarung vom 21./28. September 2021 erledigt wurde. Die Zivilklage ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. V. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16’015.75 sei der K.________ AG zurückzuerstatten. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 4 3. Es seien – soweit nötig – weitere Verfügungen zu treffen.