2 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020 bereits eine amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 ausgerichtet worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: