der Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern, zum Nachteil der C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 138 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.