Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 195 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, ev. Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. März 2023 (PEN 20 752) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz ge- nannt) fällte am 16. März 2023 folgendes Urteil (pag. 846 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern, zum Nachteil der C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 138 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 8'791.40 (Gebühren von CHF 7'287.50, Auslagen von CHF 503.90 und schriftliche Begründung von CHF 1'000.00). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'791.40. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 27'523.30 an die C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________ (CHF 22'923.30 inkl. Auslagen und MWSt an Rechtsanwalt D.________; CHF 4’600.00 an Fürsprecher Dr. G.________). Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. IV.1 hiernach ergebende Verrechnung (Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrags), und beträgt somit noch CHF 11'507.55. II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für die Zeit vom 13. Mai 2020 bis 16. März 2023 werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'142.75. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits einen Vorschuss im Umfang von CHF 8'450.25 ausgerichtet worden ist. Dementsprechend sind Rechtsanwalt B.________ noch CHF 6'692.50 zu überweisen. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 15'142.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'854.55 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020 bereits eine amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 aus- gerichtet worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ mit Vereinbarung vom 21./28. September 2021 anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, einen Betrag von CHF 120'000.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'015.75 wird an die Deckung der Parteientschädi- gung der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, angerechnet (oben Ziff. I.3), und der C.________ GmbH (neu C.________ AG) nach Rechtskraft des Urteils ausbezahlt. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände: 2 Postkarten A.________ (C1 und D3), 2 Ordner mit Ban- kunterlagen (C2 und C6), 1 Kontoauszug (C3), 1 Maestro-Karte Raiffeisen (C4), 1 AEK-Net- Vertrag (C5), 1 Bankkarte UBS (D1), 1 Quittung Einzahlung (D2), 1 MasterCard PostFinance (D4), 1 Transaktionsübersicht (D5), 1 Auftragsbestätigung (D6), werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben. 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend auch Beschuldigter ge- nannt), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. März 2023 frist- gerecht Berufung an (pag. 853 f.). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 18. April 2023, zu (pag. 906 f.). Am 10. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte vollumfänglich Berufung (pag. 911 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. Mai 2023 mit, sie verzichte auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 927 f.). Die C.________ AG (ehemals C.________ GmbH; nachfolgend auch Privatkläge- rin genannt), privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete am 5. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung (pag. 929). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 ersuchte der Beschuldigte, folgende Un- terlagen zu den Akten zu erkennen: E-Mailverkehr zwischen E.________ und A.________ vom 28. und 29. Juni 2018, E-Mailverkehr zwischen Frau M.________ 3 und A.________ vom 26. Juni 2018 und vom 6. Juli 2019, Aktienbuch der K.________ AG und Aktienzertifikat (pag. 912 ff.). Der Verfahrensleiter hiess den Beweisantrag am 7. Juni 2023 gut und bediente die Privatklägerin mit Kopien (pag. 932). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich vom Beschuldigten ein Strafregisteraus- zug (datierend vom 11. März 2024, pag. 997 f.), Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter N.________ (datierend vom 28. Februar 2024, pag. 993 f.) und O.________ (datierend vom 29. Februar 2024, pag. 990 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 5. März 2024, pag. 995 f.) einge- holt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 999). Mit Schreiben vom 15. März 2024 legte der Beschuldigte weitere E-Mails ins Recht, die am 28. und 29. Juni 2018 zwischen ihm und E.________ versandt wurden (pag. 1000 ff.). Der Vorsitzende anerkannte diese an der Berufungsverhandlung zu den Akten (pag. 1009 f.). Die Privatklägerin wurde mit Kopien bedient (pag. 1010). Die Privatklägerin reichte an der Berufungsverhandlung folgende Unterlagen ein: Buchungsbeleg betreffend «Rückzahlung Darlehen» vom 29. September 2021 über CHF 20'000.00 und Konkurspublikation/Schuldenruf der K.________ AG (pag. 1009 und pag. 1046 ff.). Diese wurden zu den Akten erkannt (pag. 1009). Der Beschuldigte verzichtete auf die Aushändigung von Kopien (pag. 1009). Schliesslich wurden der Beschuldigte und der Vertreter der Privatklägerin, E.________, oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 1011 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1038 und pag. 1049): I. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges resp. eventualiter der Veruntreuung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2020. II. Die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat Bern auf- zuerlegen. III. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Parteikostenentschädigung sei sowohl für das erst- wie oberinstanzliche Verfahren abzuweisen. IV. Es sei festzustellen, dass der Zivilpunkt mit Vereinbarung vom 21./28. September 2021 erledigt wur- de. Die Zivilklage ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. V. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16’015.75 sei der K.________ AG zurückzuerstatten. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 4 3. Es seien – soweit nötig – weitere Verfügungen zu treffen. 4.2 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________, substituiert durch MLaw I.________ (pag. 1045), stellte und begründete für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1040 f. und pag. 1053; Hervorhebungen um Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären, der Veruntreuung, begangen in der Zeit ab 17.04.2018 bis heute in Bern und anderswo z.N. der C.________ GmbH (heute C.________ AG), handelnd durch E.________. A.________ sei zu verurteilen zu einer Strafe im richterlichen Ermessen. II. A.________ sei zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung zu leisten (CHF 27'523.30 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote). Das beschlagnahmte Guthaben im Be- trag von total CHF 16’015.75 sei an die Entschädigung anzurechnen und als Parteikostenbeitrag an die C.________ AG zu überweisen. III. Es sei festzustellen, dass am 21./28.09.2021 eine gerichtliche Vereinbarung abgeschlossen wur- de. IV. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (pag. 911 f.). Diese Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Weiter hat sie über den beschlagnahmten Geldbetrag zu befinden. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ in der Zeit vom 13. Mai 2020 bis 16. März 2023 und die Feststellung, dass Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 ausgerichtet wurde, der Zivilpunkt sowie die weitere Verfügung betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände. In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kam- mer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Weil weder die Generalstaatsan- waltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)Berufung erhoben hat, darf die 5 Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abän- dern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ei- ne unzulässige reformatio in peius liegt namentlich vor bei zusätzlichen Schuld- sprüchen. Hingegen darf das Berufungsgericht eine falsche rechtliche Qualifikation ändern, sofern die neue Qualifikation nicht eine höhere, maximale oder minimale Strafe vorsieht. Weil für den Betrug nicht eine höhere Strafandrohung vorgesehen ist als für die Veruntreuung (der Strafrahmen beträgt je Geldstrafe oder Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.]), stünde es der Kammer vor- liegend offen, das erstinstanzliche Urteil zugunsten einer Verurteilung wegen Be- trugs abzuändern, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Betrugs, ev. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit von ca. März 2018 bis August 2018 in Bern, ev. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil der C.________ GmbH. Die Anklageschrift umschreibt den Sachver- halt wie folgt (pag. 637 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte und E.________ (Vertreter der geschädigten C.________ GmbH) lernten sich ca. im März 2018 an einem Vorstellungsgespräch im Zusammenhang mit einer offenen Stelle bei der C.________ GmbH kennen. Anlässlich dieses Gesprächs oder kurze Zeit später, stellte der Beschul- digte E.________ das durch ihn (den Beschuldigten) entwickelte Produkt „P.________“ (P3.________) vor. Dabei zeigte er E.________ eine PowerPoint-Präsentation und legte ihm diverse Unterlagen vor (u.a. ein Schreiben der T.________ Krankenkasse vom 29.03.2018 bzgl. Kostenüber- nahme, ein Schreiben von Dr. med. Q.________ und des R.________ vom 18.03.2018, ein Schrei- ben des Patienten S.________ vom 15.03.2018) aus denen hervorgeht, dass das Produkt einen kommerziellen Wert hat bzw. Interesse an dessen Vermarktung bestand. In der Folge setzte der Beschuldigte einen Vereinbarungsentwurf auf, welcher am 13.04.2018 durch den Beschuldigten und E.________ (als Vertreter der C.________ GmbH) unterzeichnet wurde. Darin wurde abgemacht, dass der Beschuldigte und die C.________ GmbH das Produkt „P.________“ – bestehend aus ________ – über eine gemeinsam zu gründende AG (K.________ AG) verkaufen. Der Vertrieb des Produkts soll über die bestehende Firma von E.________, die C.________ GmbH, erfol- gen. Weiter wurde vereinbart, dass die C.________ GmbH 25 % der neu zu gründenden Aktien kauft und der C.________ GmbH bis am 30.05.2019 ein Vorkaufsrecht für weitere 24 % Aktien zusteht. Der Kaufpreis für 25 % der Aktien wurde auf CHF 100‘000.00 festgesetzt. Der Kaufpreis von CHF 100‘000.00 musste durch die C.________ GmbH bereits vor der Gründung der AG bezahlt wer- den, da dieser Betrag als Stammeinlage diente. Mündlich wurde zwischen den Parteien zudem ab- gemacht, dass der Erwerb des Aktienanteils von 25 % durch die C.________ GmbH unmittelbar nach der Firmengründung der K.________ AG erfolgt. Gestützt auf diese Vereinbarung vom 13.04.2018 überwies die C.________ GmbH am 17.04.2018 sowie am 02.05.2018 je einen Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Privatkonto des Beschuldigten. 6 Bezüglich des in der Vereinbarung vom 13.04.2018 erwähnten Vertriebs des Produkts wurde gemein- sam durch den Beschuldigten und E.________ ein Vertrag ausgearbeitet, anschliessend durch den Beschuldigten aufgesetzt und am 18.05.2018 durch die beiden unterzeichnet (Vertriebspartnervertrag vom 18.05.2018). Anlässlich eines Treffens vom 18.05.2018 in Bern, übte der Beschuldigte Druck auf E.________ aus, indem er geltend machte, dass die zu gründende AG (K.________ AG) mehr Geld benötige, da der gemäss Vereinbarung vom 13.04.2018 vereinbarte Betrag von CHF 100‘000.00 nicht reichen würde. Anstelle der mit Vereinbarung vom 13.04.2018 abgemachten 25 % der Aktien und angesichts der be- reits bestehenden Option (Vorkaufsrecht der C.________ GmbH für weitere 24 % der Aktien), soll die C.________ GmbH von Anfang an 50 % der Aktien der neu zu gründenden AG (K.________ AG) zu einem Preis von CHF 200‘000.00 übernehmen. Am darauffolgenden Tag unterbreitete der Beschul- digte E.________ bereits einen neuen Vertrag, welcher nach gemeinsamer Besprechung gleichen- tags, am 19.05.2018, von den Parteien unterzeichnet wurde. Neben dem Erwerb von 50 % der Aktie- nanteile der neu zu gründenden AG (K.________ AG) für CHF 200‘000.00 wurde darin weiter festge- halten, dass E.________ und der Beschuldigte im Handelsregister je als Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift und Letzter als Verwaltungsratspräsident der neuen AG (K.________ AG) eingetragen werden. Hinsichtlich des Geldflusses wurde vereinbart, dass die C.________ GmbH dem Beschuldig- ten ein Darlehen von CHF 120'000.00 gewährt, u.a. als Stammkapital für die Gründung der AG (K.________ AG). Anschliessend würden der C.________ GmbH 50 % der Aktien der K.________ AG für CHF 200'000.00 übertragen und der Beschuldigte zahlt das Darlehen von CHF 120’00.00 so- fort nach Überweisung des Aktienkaufpreises an die C.________ GmbH zurück und gewährt Letzterer überdies ein Darlehen von CHF 50'000.00 (aus Liquiditätsüberlegungen). Infolgedessen überwies die C.________ GmbH am 07.06.2018 dem Beschuldigten CHF 100'000.00. Nach dieser Überweisung kontaktierte der Beschuldigte E.________ erneut, und es kam zu einem weiteren Treffen in Bern. Dabei teilte der Beschuldigte E.________ mit, dass erneut mehr Geld benötigt werde, da Studien in Auftrag gegeben werden müssten. Er (der Beschuldigte) habe Investo- ren gefunden, welche für 10 % der Aktien der K.________ AG CHF 300‘000.00 bezahlen würden. Aus diesem Grund sei er nicht mehr bereit, der C.________ GmbH – wie im Kaufvertrag vom 19.05.2018 festgehalten – 50 % der Akten zu übergeben, sondern lediglich noch 37.5 %. Am 18.06.2018 gründete der Beschuldigte die K.________ AG, welche am 22.06.2018 im Handelsre- gister des Kantons U.________ eingetragen wurde. Entgegen dem Kaufvertrag vom 19.05.2018, liess er sich als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eintragen. Mit E-Mail vom 29.06.2018 bat die C.________ GmbH (vertreten durch E.________) den Beschuldig- ten um Übertragung der Aktien gemäss Kaufvertrag vom 19.05.2018. Der Beschuldigte teilte der C.________ GmbH gleichentags per E-Mail mit, dass er der C.________ GmbH keine Aktien der K.________ AG verkaufe. Mit Schreiben vom 02./11.07.2018 verlangte die C.________ GmbH vom Beschuldigten CHF 120‘000.00 zurück. Mit Schreiben vom 04.11.2018 wurde der Beschuldigte durch die C.________ GmbH zudem ermahnt, keine Handlungen im Namen der K.________ AG vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Nettovermögenswertes der K.________ AG führen könnten, ausser Zahlungen für Steuern, öffentliche Abgaben und ähnliches sowie Zahlungen für den ordentlichen ad- ministrativen Aufwand der K.________ AG. Der Beschuldigte täuschte die C.________ GmbH bzw. dessen Vertreter E.________ durch seine (oben beschriebene) Vorgehensweise arglistig, namentlich indem er E.________ diverse Unterlagen 7 zu dem von ihm entwickelten Produkt vorlegte, innert kurzer Zeit von lediglich ein paar Wochen ins- gesamt 3 Verträge aufsetzte, diese kurze Zeit nach dem unterzeichnen jeweils wieder abänderte bzw. abändern wollte, weil er von E.________ mehr Geld forderte als dies im letzten Vertrag abgemacht worden war, durch diese zeitliche Komponente Druck auf E.________ ausübte und vorgab, gewillt und in der Lage zu sein mit E.________ zusammen eine gemeinsame AG je mit Einzelunterschrift zu gründen und das Produkt gemeinsam zu vermarkten. Da Erfüllungsfähigkeit und Erfüllungswille für E.________ nicht (ohne besondere Mühen) überprüfbar waren, wurde er arglistig in die Irre geführt. Wegen dieser Täuschung schloss er mit dem Beschuldigten die obgenannten Verträge datiert vom 13.04.2018, 18.05.2018 und 19.05.2018 und überwies ihm insgesamt CHF 120'000.00, wodurch er sich bzw. die C.________ GmbH in diesem Umfang schädigte, da der Beschuldigte nie in der Lage war oder die Absicht hatte, die Verträge zu erfüllen und E.________ an der K.________ AG teilhaben zu lassen. Eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte verwendete das ihm gemäss oben aufgeführtem Sachverhalt durch die C.________ GmbH bzw. durch deren Vertreter E.________ in 3 Tranchen – am 17.04.2018 und am 02.05.2018 je CHF 10'000.00 sowie am 07.06.2018 CHF 100‘000.00 – überwiesene und anvertraute Darlehen von CHF 120'000.00 entgegen seiner gegenüber der C.________ GmbH übernommenen Verpflichtung, das Darlehen für die Gründung der gemeinsamen AG (K.________ AG) bzw. für geschäftliche Zwe- cke der gemeinsamen AG zu verwenden, dieses für die Gründung seiner eigenen AG (K.________ AG; Beschuldigter ist einzelzeichnungsberechtigt) und mindestens CHF 20'000.00 für private Rech- nungen, ohne in der Lage oder gewillt zu sein, der C.________ GmbH den Gesamtbetrag von CHF 120'000.00 jederzeit herausgeben zu können. 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 864 f.). 8. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorlie- gende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung dar- auf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfas- sung der Vorinstanz (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 870 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen und der chronologische Ablauf sind unbestritten. Unstreitig ist namentlich, dass A.________ und E.________, Vertreter der privatklägerischen C.________ GmbH, ab ca. März 2018 Gespräche darüber führten, das von A.________ entwickelte Produkt «P.________» gemeinsam auf den Markt zu brin- gen. Diesbezüglich wurden in den Folgewochen drei Verträge geschlossen: Die Vereinbarung vom 13. April 2018, der Vertriebspartnervertrag vom 18. Mai 2018 und der Kaufvertrag vom 19. Mai 2018. A.________ streitet auch nicht ab, dass die C.________ GmbH CHF 20'000.00 auf sein Privatkonto und CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG überwiesen hat. Ferner aner- 8 kennt er, eine eigene Aktiengesellschaft gegründet zu haben, d.h. sich zum alleini- gen Verwaltungsrat der K.________ AG gewählt und im Handelsregister eingetra- gen sowie die C.________ GmbH nicht zur Mitaktionärin der K.________ AG ge- macht zu haben. Hingegen bestreitet A.________, sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten zu haben. Weder will er E.________ mit falschen Informationen getäuscht oder im Hinblick auf die Überweisung der CHF 120'000.00 unter Druck gesetzt haben, noch will er gegen vertragliche Abmachungen verstossen und das ihm von der C.________ GmbH gewährte Darlehen über CHF 120'000.00 zweckwidrig verwen- det haben. Rechtsanwalt B.________ führte an der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst aus, die Privatklägerin (und nicht sein Mandant) sei für den aus- bleibenden Vollzug des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018 verantwortlich. Indem diese am 2. Juli 2018 einseitig vom Kaufvertrag zurückgetreten und die sofortige Rück- zahlung des Darlehens verlangt habe, habe sie nicht nur den Vollzug des Kaufver- trags verhindert, sondern auch Art. 318 OR (betreffend den Zeitpunkt der Rückzah- lung von Darlehen) und Art. 107 OR (betreffend Vertragsrücktritt) verletzt. Zufolge des rechtswidrigen Vertragsrücktritts der Privatklägerin sei sein Mandant nicht wei- ter verpflichtet gewesen, die Privatklägerin zur Gesellschafterin zu machen. Indem sich die Privatklägerin geweigert habe, den Kaufpreis für die Aktien der K.________ AG zu bezahlen, habe sie selbst verhindert, dass es zur gemeinsamen Aktiengesellschaft kommen konnte. Auch aus der Tatsache, dass sich sein Man- dant als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG ins Handelsregister habe eintragen lassen, könne nichts zu dessen Ungunsten abgeleitet werden. Eine Einzelzeichnungsberechtigung von E.________ sei erst nach der Aktienübertra- gung (und nicht bereits bei der Firmengründung) vorgesehen gewesen (pag. 1038 ff.). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Chronologische Übersicht Zur besseren Übersicht seien nachfolgend die wichtigsten (und grundsätzlich un- bestrittenen) Eckpunkte des zu beurteilenden Geschehens aufgelistet. Insbesonde- re mit Blick auf das für die Strafzumessung relevante Nachtatverhalten von A.________ werden auch die nach dem zu beurteilenden Deliktszeitraum erfolgten Partei- und Verfahrenshandlungen bis zum erstinstanzlichen Urteil resp. der Kon- kurseröffnung aufgeführt. 13.04.2018 Unterzeichnung Vereinbarung. A.________ und E.________ halten fest, gemeinsam eine Aktiengesellschaft [die spätere K.________ AG] gründen zu wollen, um gemeinsam das Produkt «P.________» zu kommerzialisieren. Die C.________ GmbH soll in drei Raten CHF 100'000.00 an A.________ überweisen und im Gegenzug 25 % Aktienanteile der K.________ AG erhalten. Die K.________ AG soll so konzipiert sein, dass Entscheide der schrift- lichen Genehmigung beider Inhaber, A.________ und E.________, erfordern (pag. 13 ff.). 9 17.04.2018 Die C.________ GmbH überweist CHF 10'000.00 auf das Privat- konto von A.________ (pag. 27). 30.04.2018 A.________ und E.________ treffen sich mit einer Drittperson zwecks Findung eines steuergünstigen Firmensitzes in der Inner- schweiz (pag. 60 f. und pag. 230 Z. 256 ff.). 02.05.2018 Die C.________ GmbH überweist CHF 10'000.00 auf das Privat- konto von A.________ (pag. 28). 04.05.2018 E-Mail eines Mitarbeiters der C.________ GmbH an E.________, wonach für das Produkt «P.________» kein Patent besteht (pag. 272). 07.05.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Nach unserem Termin bei Herrn J.________ müssen wir das Kapital auf einem Sperrkon- to einzahlen und danach kann die Firma beim Notar gegründet werden» (pag. 608). 09.05.2018 A.________ und E.________ treffen sich mit Treuhänder J.________, um die Firmengründung zu besprechen (pag. 813 Z. 29). 16.05.2018 A.________ schickt E.________ ein von Treuhänder J.________ erhaltenes Muster eines Aktionärsbindungsvertrags (pag. 68). 18.05.2018 Unterzeichnung Vertriebspartnervertrag. Dieser sieht vor, dass der Vertrieb des Produkts «P.________» in der Schweiz durch die C.________ GmbH erfolgt (pag. 16 ff.). 18.05.2018 A.________ und E.________ treffen sich zwecks Feier ihrer Zu- sammenarbeit in Bern. Bezüglich des Gesprächsinhalts gehen die Aussagen auseinander: Laut E.________ setzte ihn A.________ unter Druck, 50 % Aktienanteile für CHF 200'000.00 zu überneh- men (pag. 229 Z. 197 ff.). Gemäss A.________ wollte E.________ nunmehr 49 % Aktienanteile (pag. 169 Z. 233 ff. und pag. 170 Z. 264 f.). 19.05.2018 Unterzeichnung Kaufvertrag. Dieser sieht vor, dass die C.________ GmbH 50 % Aktienanteile der K.________ AG für CHF 200'000.00 erwirbt. E.________ und A.________ sollen Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift der K.________ AG werden. Ein Aktionärsbindungsvertrag soll später erstellt werden (pag. 20 ff.). 07.06.2018 Die C.________ GmbH überweist CHF 100'000.00 auf das Kapi- taleinzahlungskonto der K.________ AG (pag. 29). dazwischen A.________ und E.________ treffen sich in der Länggasse. Laut E.________ teilte A.________ mit, er wolle der C.________ GmbH nicht 50 % Aktienanteile der K.________ AG übertragen, sondern lediglich 37.5 %, denn er habe Investoren ge- funden, die für 10 % CHF 300'000.00 bezahlten. Gemäss 10 E.________ war dies der Anfang des Konflikts (pag. 246 Z. 62 ff. und pag. 259 Z. 553 ff.). ________ (X. Juni 2018) Gründung der K.________ AG durch A.________, der sich zum alleinigen Verwaltungsratsmitglied wählt (pag. 30 ff.). 22.06.2018 Eintragung der K.________ AG im Handelsregister (pag. 34). 29.06.2018 E-Mail von E.________ an A.________: «Der von uns am 19. Mai 2018 abgeschlossene Aktienkaufvertrag sollte nun endlich vollzogen werden. Die Vorgehensweise ist darin beschrieben. Nach Übertragung der Aktien können wir dann schauen, wie die Zusammenarbeit zur Zufriedenheit beider Seiten weitergehen soll. Ich bitte Sie höflich, bei Rechtsanwalt H.________ in U.________ nächste Woche einen Termin zu vereinbaren, um die Aktien zu übertragen» (pag. 24). 29.06.2018 Antwort-Mail von A.________ an E.________: «Aufgrund der Si- tuation werde ich keine Aktien verkaufen» (pag. 24). 02.07.2018 Schreiben von Rechtsanwalt G.________ an A.________: «Wie im Kaufvertrag vorgesehen, überwies Ihnen die C.________ GmbH eine Darlehenssumme von insgesamt CHF 120'000.00. […] Das Darlehen erfolgte zur Gründung einer Aktiengesellschaft. […] Mit vorliegendem Brief, verlange ich im Namen meiner Klientin C.________ GmbH von Ihnen die sofortige Rückzahlung des Dar- lehens in Höhe von CHF 120'000.00» (pag. 35 f.). A.________ nahm das Schreiben nicht entgegen (pag. 37). Ein identisches Schreiben konnte ihm am 12. Juli 2018 zugestellt wer- den (pag. 38 ff.). 04.07.2018 Schreiben von Rechtsanwalt G.________ an A.________: «Hiermit ermahne ich Sie ausdrücklich, keine Handlungen im Namen der K.________ AG vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Net- tovermögenswertes der K.________ AG führen könnten, ausser Zahlungen für Steuern, öffentliche Abgaben und ähnliches der K.________ AG sowie Zahlungen für den ordentlichen administra- tiven Aufwand der K.________ AG» (pag. 41). Das Schreiben wurde A.________ am 6. Juli 2018 zugestellt (pag. 43). 05.07.2018 Saldierung des Kapitaleinzahlungskontos der K.________ AG (pag. 287) und Überweisung der sich darauf befindlichen CHF 100'000.00 auf das Kontokorrentkonto der K.________ AG (pag. 421). 05.07.2018 Erstmaliger (Bar-)Bezug ab dem Bankkonto der K.________ AG (pag. 421). 11 05.07.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «VB war zuerst interes- siert, 25 % von K.________ AG zu erwerben, dann sind weitere Diskussionen für weitere 24 % (total 49 %) dazu gekommen. VB hätte gerne das Vorkaufsrecht innert 12 Monaten für 24 % – ohne Geschäftsführerfunktion. Um den Verkauf der 24 % Aktien einzu- schränken, hat VB das Angebot gemacht, diese gleich zu kaufen, aber als Darlehen wieder von FW zurück zu bekommen und innert der nächsten 12 Monate zurückzuerhalten. Dieses Verhalten zeigt, dass VB den Verkauf von FW an Dritte unterbinden möchte und VB sich die 24 % zu einem sehr günstigen Preis sichern wollte» (pag. 25). 03.08.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Kunden haben bei mir schon Bestellungen aufgegeben und diese warten auf die Ausliefe- rung. K.________ AG muss jetzt auch die 400 Stück P1.________ und 50 Stück P.________ bestellen bzw. produzieren lassen. Im Rahmen dessen, müsste C.________ GmbH jetzt eine Bestellung bei K.________ AG auslösen, um danach dann auch die Kunden beliefern zu können» (pag. 44). 03.08.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Laut Vertriebsvereinba- rung bestellt die C.________ GmbH für das Jahr 2018: 360 Stück P4.________ und 36 Stück P.________. Die Bestellung von C.________ ist noch ausstehend und muss bis zum 7. Au- gust 2018 erfolgen, weiteres Vorgehen nach der Vertriebsvereinba- rung» (pag. 45). 04.08.2018 E-Mail von Rechtsanwalt G.________ an A.________: «Das Kern- problem liegt darin, dass C.________ GmbH Ihnen (faktisch treuhänderisch) das Geld (insgesamt CHF 120'000.00) für die Gründung der K.________ AG überwiesen hat. Solange Sie Herrn E.________ (Geschäftsführer und Eigentümer der C.________ GmbH) nicht Rechenschaft (und zwar mit schriftlichen Belegen) über die geschäftlichen und finanziellen Aktivitäten der K.________ AG (und dies seit Gründung der K.________ AG) ablegen, kann auf Ihre erneuten Wünsche nicht eingegangen werden» (pag. 46). 06.08.2018 Strafanzeige der K.________ AG (pag. 3 ff.). 07.08.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Sie äussern sich nicht zum Vertriebspartner-Vertrag. Die K.________ AG erwartet die Er- füllung des Vertriebspartner-Vertrages. Seit Juni 2018 ist die Be- stellung von C.________ GmbH ausstehend. Für das Jahr 2018 wurden 360 Stück P1.________ und 36 P2.________ verein- bart. Die K.________ AG ist bereits deren Verpflichtung für die Be- stellung über 400 P1.________ eingegangen und hat die P2.________ für die Produktion beauftragt. Bei Verzögerung der Bestellung durch C.________ GmbH, führt das zu schwerwiegen- den finanziellen Konsequenzen für die K.________ AG, bis zur 12 Zahlungsunfähigkeit. Die K.________ AG erwartet den Eingang der Bestellung bis zum 10. August 2018. Sollte C.________ GmbH die Bestellung nicht ausführen, so wird die K.________ AG sich rechtliche Schritte und eine Schadenersatzklage vorbehalten» (pag. 156). 09.08.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Sie können bisher nicht direkt kommunizieren, was für eine Lösungsfindung in Ihrem Inter- esse ist. Das Problem ist, dass sie mit einem minimalen Investment (25 %) keine Kontrolle über das ganze Projekt bekommen können. Bei den 49 % könnten Dinge im ABV gleichwertig geregelt werden» (pag. 685). 10.08.2018 Geplante Hausdurchsuchung bei A.________. Nachdem weder auf Klingeln noch auf Rufe reagiert worden sei, hätten sich die Polizei- kräfte wieder entfernt (pag. 51 f.). 16.08.2018 Hausdurchsuchung bei A.________. Nachdem weder auf Klingeln noch auf Rufe reagiert worden sei, habe die Haustüre mittels Schlüsseldienst geöffnet werden müssen. A.________ sei im Haus angetroffen worden (pag. 51 f.). 18.08.2018 E-Mail von A.________ an E.________: «Anbei sende ich Ihnen den ABV. Bitte beachten Sie, dass als Grundlage zum ABV auch die ordentliche Erfüllung des Vertriebspartnervertrages zählt» (pag. 133). 27.09.2018 Delegierte Einvernahme von E.________ (pag. 225 ff.). 09.10.2018 Eröffnung Strafverfahren gegen A.________ (pag. 1). 22.11.2018 Delegierte Einvernahme von A.________ (pag. 164 ff.). 17.12.2018 Ergänzende Strafanzeige der K.________ AG (pag. 91 ff.). 09.05.2019 Staatsanwaltliche Einvernahme von E.________ (pag. 244 ff.). 09.05.2019 Staatsanwaltliche Einvernahme von A.________ (pag. 203 ff.). 14.05.2019 Rechtsanwalt F.________ erkundigt sich bei der Staatsanwalt- schaft nach dem weiteren Vorgehen und signalisiert, A.________ sei an einer aussergerichtlichen Lösung interessiert (pag. 552). 26.07.2019 Rechtsanwalt D.________ teilt der Staatsanwaltschaft mit, in der Vergangenheit und im Nachgang an die Einvernahmen vom 9. Mai 2019 sei vergeblich versucht worden, eine gütliche (zivil- rechtliche) Einigung zu finden. Es sei davon auszugehen, dass A.________ nicht gewillt und/oder in der Lage sei, die finanziellen Ansprüche seiner Mandantin zu erfüllen. Mit einer gütlichen Eini- gung sei nicht zu rechnen (pag. 605). 06.03.2020 Rechtsanwalt D.________ teilt der Staatsanwaltschaft mit, auch in den letzten Monaten hätten keinerlei Bemühungen seitens A.________ und/oder der K.________ AG stattgefunden, dass die 13 C.________ AG [ehemals C.________ GmbH] die ihr zustehenden Rechte innerhalb der K.________ AG wahrnehmen könne und/oder das Geld zurückbezahlt erhalte (pag. 609). 09.07.2020 Mitteilung nach Art. 318 StPO (pag. 623). 28.09.2020 Rechtsanwalt B.________ ersucht die Staatsanwaltschaft bezug- nehmend auf laufende aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen um eine vierte Verlängerung der Frist zur Stellungahme von weite- ren Beweisanträgen (pag. 633). 30.09.2020 Rechtsanwalt B.________ teilt der Staatsanwaltschaft mit, die Ver- gleichsverhandlungen seien gescheitert (pag. 636). 05.10.2020 Anklageerhebung (pag. 637). 24.11.2020 Rechtsanwalt B.________ ersucht die Vorinstanz unter Bezug- nahme auf laufende aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen um Verlängerung der Frist zur Stellungahme von weiteren Beweis- anträgen (pag. 654). 03.12.2020 Kündigung Vertriebspartnervertrag durch die K.________ AG. A.________ teilt E.________ mit, «aufgrund der Tatsache, dass Sie den zwischen der K.________ AG und der C.________ GmbH abgeschlossenen Vertriebspartnervertrag vom 18. Mai 2018 in keinster Weise erfüllt haben, kündigt die K.________ AG mit die- sem Schreiben mit Wirkung auf den 31. Dezember 2020 den Ver- triebspartnervertrag. Wir informieren Sie weiter, dass wir den An- spruch aus dem Vertriebspartnervertrag an Herrn A.________ ab- getreten haben, der entsprechende Abtretungsvertrag liegt bei. Im Weiteren erhebt A.________ die der K.________ AG zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz gemäss der Aufstellung in der Bei- lage in der Höhe von CHF 380'480.00» (pag. 659). 09.12.2020 Schreiben von A.________ an E.________: «Mit Bedauern habe ich festgestellt, dass Sie das Vergleichsangebot betreffend Rück- zahlung des Darlehens und Aufhebung des Aktienkauf- und Ver- triebspartnervertrags abgelehnt haben. Wie Ihnen mitgeteilt wurde, hat die K.________ AG mir ihre Ansprüche aus dem zwischen der K.________ AG und der C.________ GmbH abgeschlossenen Vertriebspartnervertrag vom 18. Mai 2018 abgetreten. Diese An- sprüche verrechne ich hiermit mit allen möglichen und bestrittenen Ansprüche der L.________ AG [Gesellschaft von E.________] ge- genüber mir. Die entsprechende Verrechnungserklärung liegt bei» (pag. 662). 25.08.2021 Erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Vergleichsgesprächen. Es wird eine sämtliche Fragen beinhaltende Vereinbarung aufgesetzt (pag. 705 ff.). 14 21./28.09.2021 Unterzeichnung der gerichtlichen Vereinbarung. A.________ ver- pflichtet sich, der C.________ GmbH in drei Raten bis am 31. De- zember 2021 total CHF 120'000.00 zu bezahlen (pag. 723). 29.09.2021 A.________ leistet die erste Ratenzahlung/Rückzahlung von CHF 20'000.00 (pag. 1046). 04.05.2022 Rechtsanwalt D.________ teilt der Vorinstanz mit, A.________ sei der zweiten und der dritten Ratenzahlung nicht nachgekommen. Er ersuche um Aufhebung der Sistierung und baldmöglichste Fortset- zung der Hauptverhandlung (pag. 741). 26.10.2022 Zweite erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Vergleichsge- sprächen. Die Hauptverhandlung wird nach den Einvernahmen ab- gebrochen, um A.________ erneut Gelegenheit zu geben, das Darlehen bis Ende Jahr zurückzuzahlen (pag. 761 ff.). 10.01.2023 Rechtsanwalt D.________ teilt der Vorinstanz mit, A.________ ha- be keine weiteren Zahlungen geleistet. Es führe kein Weg daran vorbei, eine Hauptverhandlung durchzuführen (pag. 784). 16.03.2023 Dritte erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 812). ________ (X. Januar 2024) Konkurseröffnung über die K.________ AG (pag. 1047). 10.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschät- zung anschliesst, wonach die Erklärungsversuche von A.________ nicht überzeu- gen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Wie die nachfolgen- den Erwägungen und insbesondere jene unter E. II.10.7 hiernach zeigen, weisen die Erklärungsbemühungen von A.________ unauflösbare Widersprüche auf und dienen sie weitgehend der Stimmungsmache gegen E.________, dem Vertreter der privatklägerischen C.________ GmbH. A.________ arbeitet mit einer Täter- Opfer-Umkehr, indem er eigenes Fehlverhalten leugnet, die Tatsachen zu seinen Gunsten verdreht und E.________ für das Scheitern des gemeinsamen Projekts verantwortlich macht. Dies war auch an der Berufungsverhandlung zu sehen. So führte A.________ etwa auf die Frage, warum er private Bezüge ab dem Ge- schäftskonto der K.________ AG getätigt habe, auffallend ausweichend und in den Gegenangriff übergehend aus: «Hm… Ehm… Aus heutiger Sicht würde ich es nicht mehr so machen. Und auch das Darlehen. Es ist die Frage, ob es… Wieso habe ich das Darlehen erhalten? Herr E.________ hätte die Firma direkt selber gründen können. Warum habe ich die CHF 100'000.00 erhalten? Warum hat er nicht sel- ber…? Warum wurde ich in die Verantwortung geschoben, die Firma zu gründen? Es wäre einfacher gewesen, wenn er die Firma gegründet hätte» (pag. 1024 Z. 4 ff.). 10.3 Ausgangslage A.________ arbeitet seit Jahren an der Entwicklung des Produkts «P.________». Dabei handelt es sich um eine P4.________ mit P3.________ zwecks Überwa- 15 chung der Belastung nach ________ Operationen (pag. 139 ff.). Eine frühere Ge- sellschaft von A.________ ging (ebenfalls) Konkurs. Sein damaliger Geschäfts- partner betrieb ihn im Mai 2018 im Zusammenhang mit einem gewährten Darlehen auf CHF 44'900.00 (pag. 162 und pag. 215 Z. 442 ff.). Per 6. Dezember 2018 hatte A.________ Betreibungen über CHF 140'581.90 und Verlustscheine über CHF 66'932.75 (pag. 157 ff.). Im März 2018 lernte A.________ E.________ kennen, als er sich (erfolglos) bei dessen Handelsfirma C.________ GmbH als Aussendienstmitarbeiter bewarb (pag. 165 Z. 13 ff., pag. 225 Z. 14 ff. und pag. 774 Z. 32 ff.). Während des Vorstel- lungsgesprächs erwähnte er, sehr viel Geld in die Entwicklung des Produkts «P.________» investiert zu haben, weshalb er auf der Suche nach einer Teilzeit- stelle sei (pag. 165 Z. 25 f.). E.________ bekundete Interesse am besagten Pro- dukt und schlug vor, dieses gemeinsam auf den Markt zu bringen. Laut eigenen Angaben war er schon immer an einem eigenen Produkt interessiert, welches er über die C.________ GmbH verkaufen könne (pag. 165 Z. 27 ff., pag. 226 Z. 19 ff., pag. 765 Z. 34 ff. und pag. 774 Z. 38 ff.). Als Händler sei er abhängig von den Her- stellern und habe «auch schon schlechte Erfahrungen gemacht, habe viel investiert und dann wählten Hersteller z.B. jemand anderen. Darum wollte ich ein Eigenpro- dukt um auch selber Kontrolle darüber zu haben […]. Er kam eigentlich im richtigen Moment mit seinem Produkt» (pag. 765 Z. 37 ff.). Auch für den zu diesem Zeitpunkt hochverschuldeten und stellensuchenden A.________ scheint E.________ zum richtigen Zeitpunkt gekommen zu sein, fand er mit diesem resp. dessen Handels- firma doch jemanden, der sich bereit erklärte, ihm neben dem Startkapital für die Gründung einer neuen Firma auch teilweise den Lebensunterhalt zu finanzieren (siehe hiernach). Laut E.________ gewann A.________ sein Vertrauen, indem er ihm das funktionie- rende Produkt inkl. App vorführte und ihm diverse Dokumente vorlegte (u.a. eine 17-seitige PowerPoint-Präsentation inkl. Schreiben einer Krankenkasse betreffend Kostenübernahme, Referenzschreiben eines Patienten und Interessensbekundung eines Spezialisten für ________; pag. 56, pag. 94 f., pag. 139 ff., pag. 227 Z. 82 ff. und pag. 246 Z. 88 ff.). Mit der Vorinstanz geht die Kammer von echten Dokumen- ten aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876 ff.). A.________ täuschte E.________ mithin nicht durch Vorlage falscher Unterlagen. Das Produkt «P.________» existierte und am Markt bestand offenbar ein gewisses Interesse daran. Wie aussagekräftig die vorgelegten Dokumente im Hinblick auf die von E.________ erhoffte Markteinführung des Produkts indessen waren, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts irrelevant und da- her von der Kammer nicht zu beurteilen. 10.4 Vereinbarung vom 13. April 2018 und Überweisung von CHF 20'000.00 Am 13. April 2018 schlossen die C.________ GmbH, vertreten durch E.________, und A.________ eine Vereinbarung, beinhaltend u.a. was folgt (pag.13 ff.): Einleitung Herr A.________ und Herr E.________ (Inhaber der Firma C.________ GmbH) möchten gemeinsam das Produkt P.________ (P3.________, Patentnummer: ________), welches von Herr A.________ 16 entwickelt wurde, gemeinsam kommerzialisieren und möchten deshalb gemeinsam eine neue Firma gründen («neue Firma AG»). §1 C.________ erwirbt 25 % Aktienanteile für eine zu gründende Firma für 100'000 CHF. Die neue Firma wird gemeinsam von C.________ und A.________ in der Wirtschaftsregion «V.________» gegründet, der Prozess zur Gründung beginnt Ende April und wird im Mai 2018 mit der Firmengründung abgeschlossen. C.________ und A.________ werden gemeinsame Termine zur Beratung bei einem Treuhänder und dem Büro der Wirtschaftsre- gion «V.________» vereinbaren. Im Anschluss an diese Termine, werden C.________ und A.________ gemeinsam den Standort der neuen Firma festlegen und den Gründungspro- zess einleiten. [… ] §2 Die Zahlungstermine sind wie folgt: 10 % von der Gesamtsumme (10'000 CHF) am 16.4.2018 10 % von der Gesamtsumme (10'000 CHF) am 02.5.2018 80 % (die Reststumme von 80'000.00 CHF) im Rahmen des Gründungsprozesses Der Betrag wird mittels einer Banküberweisung von C.________ an A.________ ausgeführt. §3 Verwendungszweck der 100'000 CHF 54'000.00 CHF zur freien Verfügung von A.________ (auch als Lebensunterhalt), die restli- chen 46'000.00 CHF werden als langfristiges Darlehen (mindestens bis 13.04.2021) mit 0 % Zins an die neue Firma geliehen. Entwicklungskosten (ca. 25'000.00 CHF) werden von der neuen Firma AG übernommen. §5 Vorkaufsrechte weiterer Firmenanteile C.________ ([…]) hat das Vorkaufsrecht auf weitere 24 % der Aktien bis am 30.5.2019 für 96'000.00 CHF. §6 Gemeinsame Entscheidfindung Die neue Firma AG soll so konzipiert werden, dass Entscheide die schriftliche Genehmigung der beiden Inhaber, Herr A.________ und Herr E.________, erfordert. Insbesondere für Ent- scheide bzgl. der Lohnentschädigungen, Preispolitik (z.B. bzgl. der Distributoren), Persona- lentscheide, Investitionen und strategischen Ausrichtungen der Firma (ev. neue Investoren). §7 Lohnanteil von Herr A.________ Der Lohnanteil von Herr A.________ wird wie folgt berechnet: Herr A.________ erhält a) 60% vom Gesamtumsatz der neue Firma AG, bis zum Jahresumsatz von CHF 100'000.- b) 50% vom Gesamtumsatz der neuen Firma AG, ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000.- […] §8 Vertrieb Schweiz Der Vertreib in der Schweiz wird exklusive über die Firma C.________ GmbH abgewickelt, dafür wird ein Distributionsvertrag aufgesetzt. […] 17 Laut A.________ wurden diese Vereinbarung und die später abgeschlossenen Ver- träge vom 18. und 19. Mai 2018 gemeinsam entworfen und von Treuhänder J.________ überprüft (pag. 169 Z. 223 ff.). Gemäss E.________ hingegen wurden sämtliche Verträge zwar zusammen ausgehandelt/besprochen, aber von A.________ allein aufgesetzt (pag. 248 Z. 150 ff. und pag. 765 Z. 15 ff.) und erfolg- te keine Überprüfung durch einen Treuhänder (pag. 248 Z. 153 ff.); mit Treuhänder J.________ seien der Standort und die Gründung der Firma besprochen worden, nicht aber die Verträge (pag. 266 Z. 789 f.). Diese Ausführungen von E.________ werden von Treuhänder J.________ bestätigt. Jener erwähnte, er habe mit A.________ und E.________ die möglichen Gesellschaftsformen (GmbH oder AG) besprochen (pag. 814 Z. 8 ff.). Mit der Erstellung der Vereinbarung habe er hinge- gen nichts zu tun gehabt (pag. 814 Z. 33 ff.). Die Kammer erachtet diese Darstel- lungen von Treuhänder J.________ als glaubhaft, zumal kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Mithin geht sie beweismässig davon aus, dass A.________ die drei Verträge abgefasst hat. Die Vereinbarung erwähnt in der Einleitung drei Mal das Wort «gemeinsam». Be- reits deshalb steht für die Kammer beweismässig klar fest, dass (zumindest ur- sprünglich) beidseits die gemeinsame Gründung einer gemeinsamen Aktiengesell- schaft vorgesehen war. Untermauert wird diese Annahme durch die Formulierun- gen in § 1 und § 6 der Vereinbarung, wonach das Produkt «gemeinsam kommerzi- alisiert» und deshalb «gemeinsam eine neue Firma» gegründet wird und Entschei- de der Genehmigung von «beiden Inhabern» erfordern. Sodann hätte die C.________ GmbH bei Ausübung des in § 5 der Vereinbarung statuierten Vor- kaufsrechts letztlich 49 % Aktienanteile der K.________ AG halten können. Erwäh- nenswert ist an dieser Stelle auch die Aussage von A.________, wonach E.________ vorschlug, «dass wir eine Firma gründen und das Produkt gemeinsam auf den Markt bringen könnten» (pag. 774 Z. 38 ff.). Insofern steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass A.________ ganz genau wusste, dass eine gemeinsame Ak- tiengesellschaft gegründet werden sollte. Man wollte – in den Worten von E.________ ausgedrückt – «zusammen ein Geschäft aufziehen, er als Erfinder, ich habe Erfahrung im Produktvertrieb» (pag. 245 Z. 52 f.). Laut § 1 der Vereinbarung sollte die C.________ GmbH für 25 % Aktienanteile der zu gründenden K.________ AG CHF 100'000.00 bezahlen. Dieser Betrag rührt da- her, dass A.________ gemäss eigenen Angaben bereits CHF 400'000.00 in das Produkt «P.________» investiert hatte und sich E.________ mit 25 %, entspre- chend CHF 100'000.00, daran beteiligen wollte (pag. 229 Z. 187 ff.). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertragung der Aktienanteile erhellt aus den übereinstimmen- den Auskünften von A.________ und E.________, dass mündlich vereinbart war, dass die C.________ GmbH die Aktienanteile der K.________ AG nach deren Gründung erwirbt (pag. 206 Z. 92 ff., pag. 209 Z. 215 ff. und pag. 231 Z. 295 ff.). Ein originärer Erwerb der Aktienanteile zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung wurde nicht in Betracht gezogen. In Erfüllung von § 2 der Vereinbarung, überwies die C.________ GmbH am 17. April 2018 und am 2. Mai 2018 je CHF 10'000.00 auf ein Privatkonto von A.________ (pag. 27 f.). 18 Hinsichtlich des Verwendungszwecks der von der C.________ GmbH an A.________ privat zu zahlenden insgesamt CHF 100'000.00 wurde in § 3 der Ver- einbarung explizit festgehalten, dass A.________ CHF 46'000.00 der K.________ AG als langfristiges zinsloses Darlehen gewährt und ihm die restlichen CHF 54'000.00 zur freien Verfügung stehen. Gemäss übereinstimmenden Schilde- rungen von A.________ und E.________ sollte dem zu diesem Zeitpunkt arbeitslo- sen und in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden A.________ während knapp einem Jahr monatlich rund CHF 4'500.00 zur Verfügung stehen, damit er seine ganze Zeit und Energie in die gemeinsame Gesellschaft investieren kann (pag. 206 Z. 99 ff., pag. 230 Z. 226 ff., pag. 250 Z. 232 ff. und pag. 1016 Z. 1 ff.). Laut E.________ war die Idee, «dass ich ihn Privat bezahle, er hat ja seine Leistung zum Produkt beigesteuert, eben diese von ihm erwähnten ca. Fr. 400’000.-. Man kann sich vorstellen, wenn er eine eigene Firma hätte und ich ihm 25 % davon abkaufe, dann geht ja das Geld an ihn privat, und da sagte er eben, dass er auch etwas brauchen würde zum Leben, was ich verstand und er sagte dann, dass er einen Teil davon, eben diese Fr. 46'000.- als Darlehen wieder in die Firma investieren würde» (pag. 239 Z. 217 ff.). Auf Frage, ob für die CHF 54'000.00 eine Gegenleistung vereinbart gewesen sei, antwortete E.________ mit: «Natürlich würde er [A.________] sich für die Firma einsetzen. Das war die Meinung. Dass er seine Energie in die Firma stecken würde» (pag. 250 Z. 238 ff.). Gestützt auf das in § 3 der Vereinbarung Verbriefte sowie die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von E.________ steht für die Kammer fest, dass die CHF 100'000.00 A.________ zweckgebunden überlassen werden sollten. Sie sollten im Umfang von CHF 46'000.00 direkt und im Betrag von CHF 54'000.00 indirekt der K.________ AG zufliessen. A.________ sollte die CHF 54'000.00 als eine Art Entlohnung für seine bereits in das Produkt «P.________» investierte Arbeitskraft resp. dafür erhalten, dass er seine Arbeits- kraft weiterhin vorbehaltlos in die (zu gründende) K.________ AG und die Weite- rentwicklung des Produkts «P.________» investieren kann. Die Zweckbindung war für die C.________ GmbH unabdingbare Voraussetzung für die Geldüberweisung. E.________ wollte nicht die K.________ AG an sich gründen, sondern eine Aktien- gesellschaft, bei der er (als Verwaltungsratsmitglied einerseits und Vertreter der Aktien haltenden C.________ GmbH andererseits) Mitspracherechte hat und deren Produkt er über die C.________ GmbH vertreiben kann (siehe auch E. II.10.5 hier- nach). Das in § 4 der Vereinbarung aufgeführte Patent existierte nicht. Es wurde von A.________ am 17. Mai 2011 beantragt (pag. 22 f.), aber am 8. Juli 2014 zurück- gewiesen, weil die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wurde (pag. 80). Zwi- schen den Parteien ist strittig, auf wessen Wunsch hin das nicht-existierende Pa- tent in die Vereinbarung aufgenommen wurde. Laut E.________ war es die Idee von A.________ (pag. 251 Z. 273 ff.) und orientierte ihn jener erst nach Vereinba- rungsunterzeichnung über die Zurückweisung des Patentantrags (pag. 228 Z. 132 f.). A.________ demgegenüber behauptet, E.________ habe das Patent ins Spiel gebracht: «Er hat meine Anmeldung bei der Patentrecherche gefunden und fragte mich, was damit wäre und dann habe ich gesagt und habe ihm erklärt, dass die Aussicht auf das Patent nicht gegeben wäre, aber der Stand der Technik damit 19 veröffentlich wurde» (pag. 167 Z. 118). E.________ lüge, wenn er behaupte, erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über das fehlende Patent informiert worden zu sein (pag. 116 Z. 85 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich nicht klären, ob E.________ zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung wusste, dass kein Patent existiert (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876). Als erstellt kann gestützt auf die aktenkundige E-Mailkorrespondenz und die Auskünfte von E.________ jedoch gelten, dass E.________ am 12. April 2018 einen seiner Mitarbeiter damit beauftragte, das Pa- tent zu prüfen, und spätestens am 4. Mai 2018 erfuhr, dass dieses zurückgewiesen wurde (pag. 228 Z. 134 ff., pag. 251 Z. 307 ff. und pag. 272 f.). Folglich unterzeich- nete E.________ die Vereinbarung während der hängigen Patentrecherche. Dies und der Umstand, dass E.________ nachträglich nicht mehr sagen konnte, ob es für ihn zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung wichtig war, dass ein Pa- tent besteht (pag. 252 Z. 291), legt nach Ansicht der Kammer nahe, dass der Be- stand eines gültigen Patents aus seiner Sicht nicht essentiell war. Der Gedanke hinter dem in § 5 der Vereinbarung verbrieften Vorkaufsrecht war, dass die C.________ GmbH die Option hat, innerhalb eines Jahres weitere 24 % Aktienanteile der K.________ AG für CHF 96'000.00 zu erwerben. Gemäss eige- nen Angaben wollte E.________ als Kleinunternehmer nicht sogleich CHF 200'000.00 einwerfen (pag. 248 Z. 140 ff.), sich aber die Option offen halten, die Beteiligung später zu erhöhen (pag. 1012 Z. 10 ff.). Betreffend die Entscheidfindung wurde in § 6 der Vereinbarung geregelt, dass die zu gründende Aktiengesellschaft so konzipiert wird, dass Entscheide der schriftli- chen Genehmigung ihrer beiden Inhaber, A.________ und E.________, erfordern. Letzterem war es gemäss eigenen Aussagen wichtig, dass «gewisse Entscheide zusammen getroffen werden […]. Ich investiere nicht in eine Firma so viel Geld und kann dann nichts sagen» (pag. 229 Z. 193 ff.). Er habe sich eine Partnerschaft mit voller Gleichberechtigung vorgestellt, in die jeder seine Stärken einfliessen lässt (pag. 246 Z. 72 ff.). 10.5 Vertriebspartnervertrag vom 18. Mai 2018 Am 18. Mai 2018 schlossen die (noch zu gründende) K.________ AG, vertreten durch A.________, und die C.________ GmbH, vertreten durch E.________, einen Vertriebspartnervertrag ab. Dieser sah u.a. folgendes vor (pag. 17 ff.): §3 Gegenstand des Vertriebpartnervertrags Der Distributor [C.________ GmbH] vertreibt das Produkt für den Hersteller [K.________ AG] in der gesamten Schweiz. §7 Exklusivität des Distributors Der Distributor erhält eine exklusives Verkaufsrecht in folgenden Regionen […] dafür werden folgende Mindestabnahmen vereinbart: […]. Der Umstand, dass die K.________ AG zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertriebspartnervertrags noch nicht existierte und daher noch gar keine Verpflich- tungen eingehen konnte, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklage- sachverhalts irrelevant und daher nicht näher zu erörtern. 20 In Umsetzung von § 8 der Vereinbarung vom 13. April 2018 regelt der Vertriebs- partnervertrag die Distribution des Produkts «P.________» durch die C.________ GmbH. Mithin ersetzt/ändert der Vertriebspartnervertrag die Vereinbarung vom 13. April 2018 nicht. A.________ selbst sagte denn auch: «Die Vereinbarung vom 13.04.2018 entstand am Anfang unseres Kennenlernens […], es war eine Ab- sichtserklärung. […] Das andere, die Dokumente vom 18. und 19.5. waren dann Konkretisierungen. Es waren eine Art Rahmenverträge» (pag. 781 Z. 15 ff.). Ohne- hin betreffen die Verträge vom 13. April 2018 und vom 18. Mai 2018 unterschiedli- che Vertragsparteien. So wurde die Vereinbarung vom 13. April 2018 zwischen A.________ und der C.________ GmbH geschlossen, während der Vertriebspart- nervertrag die K.________ AG und die C.________ GmbH verpflichtet. Dies ver- kennt die Anklageschrift, wenn sie A.________ unterstellt, er habe die drei Verträ- ge jeweils kurze Zeit nach der Unterzeichnung jeweils wieder abgeändert resp. abändern wollen. Die drei Verträge ergänzten/präzisierten sich, weshalb von einer (vollständigen) Abänderung nicht die Rede sein kann. Entgegen dem Anklage- sachverhalt kann A.________ auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zeitlichen Druck auf E.________ ausgeübt zu haben, indem er ihm «innert kurzer Zeit von le- diglich ein paar Wochen insgesamt 3 Verträge aufsetzte». Die Vereinbarung vom 13. April 2018 sah in § 2 explizit vor, dass der Gründungsprozess im Mai 2018 en- det. Zudem hielt sie in § 8 fest, dass betreffend den Vertrieb ein separater Ver- triebspartnervertrag abgeschlossen wird. Demnach beabsichtigten A.________ und E.________ von Anfang an ein schnelles Vorgehen mit mehreren abzuschliessen- den Verträgen; mehre Verträge waren aufgrund der unterschiedlichen Vertrags- partner und -inhalte auch zweckmässig. Auch der restliche, die angebliche (arglisti- ge) Täuschung begründende Anklagesachverhalt (siehe zweitletzter Absatz der Anklageschrift, E. II.6 hiervor) kann in weiten Teilen nicht als erstellt gelten. So ver- leitete A.________ E.________ nicht mit irreführenden Informationen zur Zusam- menarbeit. Das Produkt «P.________» existierte und am Markt bestand ein gewis- ses Interesse daran (siehe auch E. II.10.3 hiervor). Als erfahrener Geschäftsmann, der keine Erkundigungen über A.________ einholte, den er erst seit wenigen Wo- chen kannte, agierte E.________ im Vorfeld der Geldüberweisungen doch eher ris- kant bis naiv. Schliesslich täuschte A.________ auch nicht über seine Erfüllungs- fähigkeit. Diese bestand vorliegend einzig darin, mit dem von der C.________ GmbH erhaltenen Darlehen die gemeinsame K.________ AG zu gründen, und war grundsätzlich gegeben. Auf Frage, warum er den Vertriebspartnervertrag unterzeichnet habe, erklärte E.________, der Vertrieb habe über seine bestehende Firma [die C.________ GmbH] erfolgen sollen (pag. 254 Z. 375 f.). Er habe eine grosse Summe in die zu gründende K.________ AG investiert und es sei ihm wichtig gewesen, einen Ge- winn reinholen zu können, auch als Sicherheit für ihn; er habe ja seine Leute, die Infrastruktur etc. bezahlen müssen (pag. 254 Z. 362 f.). Die Idee sei gewesen, dass der Verkauf in der Schweiz über die C.________ GmbH laufe und so die getätigten Investitionen an ihn zurückflössen. Das sei auch der Grund für die Zusammenarbeit gewesen (pag. 767 Z. 6 ff. und pag. 770 Z. 22 ff.). Für ihn sei es natürlich Teil des Deals gewesen, dass er den Vertrieb machen und so einen Teil seiner Investitio- nen zurückholen könne (pag. 1013 Z. 36 ff.). A.________ bestätigte diese Darstel- 21 lung von E.________ insofern, als er aussagte, der Vertriebspartnervertrag sei ab- geschlossen worden, weil E.________ «Exklusivität für das Produkt» wollte (pag. 169 Z. 223 ff.). Mithin war (auch) A.________ bekannt, dass die C.________ GmbH mit der Absicht in die K.________ AG investiert, durch den Vertrieb des Produkts «P.________» Geld zu verdienen. Dass die C.________ GmbH durch den Vertrieb des Produkts Geld verdient, ist nach Ansicht der Kammer als Pendant des in § 7 der Vereinbarung vom 13. April 2018 normierten umsatzabhängigen Lohns von A.________ zu sehen und ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass auf eine gemeinsame Aktiengesellschaft hingearbeitet wurde, mit der beide Beteiligten Geld verdienen können. 10.6 Kaufvertrag vom 19. Mai 2018 und Überweisung von CHF 100’000.00 Schliesslich unterzeichneten die C.________ GmbH, vertreten durch E.________, und A.________ am 19. Mai 2018 eine als Kaufvertrag titulierte Vereinbarung, be- inhaltend u.a. was folgt (pag. 20 f.): C.________ erwirbt 50 % der Aktienanteile für die zu gründende Firma K.________ AG für 50 % für 200'000.00 CHF. Der Gründungsprozess läuft und die Firmengründung wird im Juni 2018 abge- schlossen. E.________ und A.________ werden Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der Firma K.________ AG. Ein ABV wird separat ausgestellt und vereinbart. A.________ bekommt die Funktion als VR- Präsident im Verwaltungsrat. [Tabelle] C.________ gibt A.________ ein Darlehen zur Gründung der K.________ AG, nach Gründung und Einzahlung des Stammkapitals werden 50 % der Aktien an C.________ verkauft, das vorherige Dar- lehen wird von A.________ an E.________ zurückgezahlt, A.________ gibt ein Darlehen über 50'000 CHF an C.________, das Darlehen an C.________ wird bis zum 31.5.2019 an A.________ zurück- gezahlt. Wenngleich der Kaufvertrag in einigen Punkten von der Vereinbarung vom 13. April 2018 abweicht (siehe hiernach), ersetzt er diese nicht. Dafür spricht neben dem dahingehend geäusserten Verständnis von A.________ (pag. 781 Z. 15 ff. und pag. 1026 Z. 10 ff.) und E.________ (pag. 258 Z. 525 ff.) etwa auch der Um- stand, dass sich A.________ befugt sah, einen Teil des von der C.________ GmbH überlassenen Geldes für private Zwecke zu verwenden (siehe E. II.10.810.8 hiernach), was nur in § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 so vorgesehen war. Hinzu kommt, dass die im Kaufvertrag abgebildete (und hiervor abgedruckte) Ta- belle auch die am 17. April 2018 und am 2. Mai 2018 auf das Privatkonto von A.________ überwiesenen CHF 20'000.00 erwähnt, die Vertragsbestandteil der Vereinbarung vom 13. April 2018 sind. Demnach wurde die Vereinbarung vom 13. April 2018 durch den Kaufvertrag vom 19. Mai 2018 nicht ersetzt, sondern präzi- siert resp. den veränderten Umständen angepasst. Eine erste Abweichung zur Vereinbarung vom 13. April 2018 betrifft den Umstand, dass die C.________ GmbH nunmehr 50 % Aktienanteile der K.________ AG für CHF 200’00.00 erwerben sollte; und nicht 25 % Aktienanteile für CHF 100'000.00. Wie es dazu kam, ist zwischen den Parteien strittig. Laut A.________ wollte 22 E.________ auf einmal «gerne 49 % oder fing mit 50 % an und dann sagte er, er bezahle alles, er möchte gerne 50 % haben […]. Er hat mich dann gedrängt, dass ich ihm 50 % gebe» (pag. 169 Z. 233 f.; siehe auch pag. 170 Z. 262 ff., pag. 204 Z. 45 ff., pag. 207 Z. 156 ff. und pag. 1034 Z. 11 ff.). E.________ habe sich 50 % Aktienanteile sichern wollen, weil zu erwarten gewesen sei, dass der Firmenwert innerhalb eines Jahres steige (pag. 208 Z. 167 f.); er habe billig zu 50 % Aktienan- teilen kommen wollen (pag. 776 Z. 31 f.). Gemäss E.________ hingegen schlug A.________ am 18. Mai 2018 vor, «dass ich 50 % der Aktien übernehmen soll, da er ja kein Geld hatte und ich fühlte mich wirklich nicht sehr wohl dabei. Er übte Druck auf mich aus und ich wurde überredet. Denn ich habe somit den schlech- teren gemacht. Für mich war es nicht unbedingt besser, aber ich habe nachgege- ben und dies wohlverstanden, nachdem wir bereits ein Bierchen getrunken hatten» (pag. 229 Z. 197 ff.). Er habe sich vor den Kopf gestossen und unter Druck gesetzt gefühlt (pag. 255 Z. 392 ff.). Auf Bitte, den erwähnten Druck näher zu beschreiben, führte E.________ aus: «Einfach, indem er gedrängt hat und die CHF 100'000.00 nicht reichen würden» (pag. 256 Z. 445 ff.). A.________ habe auch immer wieder andere Investoren erwähnt, die sehr interessiert seien. Das habe bei ihm den Druck aufbaut, zuschlagen zu müssen, bevor andere zuschlagen (pag. 232 Z. 343 ff. und pag. 766 Z. 7 ff.). Im Nachhinein sei er sich bewusst, dass er A.________ zu viel Vertrauen geschenkt und zu wenig überprüft habe, etwa ob A.________ Betreibungen habe. Er sei zu euphorisch und motiviert gewesen (pag. 247 Z. 106 ff., pag. 262 Z. 674 ff. und pag. 766 Z. 11 ff.). Die Kammer goutiert diese kritische Selbsteinschätzung. Insbesondere angesichts des in § 3 der Ver- einbarung vom 13. April 2018 auf Wunsch von A.________ vorgesehenen Betrags zur freien Verfügung (insbesondere Lebensunterhalt) über CHF 54'000.00 musste für E.________ von Anfang an klar sein, dass bei A.________ kaum/kein Vermö- gen und Einkommen vorhanden ist, und das gewährte Darlehen folglich einem ge- wissen Rückzahlungsrisiko ausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, mit welcher Unbedachtheit die C.________ GmbH agierte. Sodann teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich die im Anklagesachverhalt umschrie- bene Drucksituation nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt (S. 23 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 880). Wenngleich A.________ mit seinen Schilde- rungen möglicherweise eine gewisse Taktik verfolgte, war E.________ letztlich frei in der Entscheidung, den neuen Konditionen zustimmen. Er setzte sich aus Angst, ein anderer Investor könnte die Aussicht auf das lang ersehnte eigene Produkt zu- nichtemachen, im Vorfeld der Überweisung der CHF 100'000.00 selbst unter Druck. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts ist irrele- vant, wessen Idee es war, dass die C.________ GmbH (sogleich) 50 % Aktienan- teile der K.________ AG erwirbt. Die Kammer erachtet die Sachverhaltsdarstellung von E.________ jedoch schlüssiger, wonach die Idee von A.________ stammte. Aufgrund des in § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 vorgesehenen Vorkaufs- rechts war es für die C.________ GmbH nicht attraktiv, von Anfang an 50 % Aktie- nanteile zu halten. Ein Abwarten mit dem Kaufentscheid bis zur Kenntnis der Ent- wicklung der K.________ AG hätte viel eher deren Interessenlage entsprochen. Eine zweite Abweichung betrifft den Umstand, dass die C.________ GmbH A.________ zur Gründung der K.________ AG ein Darlehen über insgesamt 23 CHF 120’000.00 gewähren sollte; und ihm nicht lediglich den Kaufpreis für die Ak- tienanteile bezahlen sollte. Dies rührt laut E.________ daher, dass A.________ nach Erhalt der ersten zwei Raten über CHF 20'000.00 weitere CHF 100'000.00 als Stammeinlage für die zu gründende K.________ AG benötigte (pag. 257 Z. 492 ff.). Gemäss E.________ war die Idee hinter der im Kaufvertrag abgebildeten (und hiervor abgedruckten) Tabelle, dass die C.________ GmbH A.________ das Geld für die Gründung der K.________ AG darlehensweise zur Verfügung stellt (insge- samt CHF 120'000.00; sich zusammensetzend aus den bereits auf ein Privatkonto von A.________ einbezahlten CHF 20'000.00 und des noch auf das Kapitaleinzah- lungskonto der K.________ AG zu überweisenden Stammkapitals von CHF 100'000.00) und nach der Gründung von A.________ 50 % Aktienanteile der K.________ AG für CHF 200'000.000 erwirbt (pag. 1014 Z. 14 ff.). Sofort nach Er- halt des Kaufpreises von CHF 200'000.00 sollte A.________ der C.________ GmbH das gewährte Darlehen von CHF 120'000.00 zurückzahlen und ihr zwecks Vermeidung eines Liquiditätsengpasses ein Darlehen von CHF 50'000.00 ge- währen. So hätte die C.________ GmbH effektiv CHF 200'000.00 für 50 % Aktien- anteile bezahlt (pag. 256 Z. 451 ff., pag. 257 Z. 465 ff., pag. 258 Z. 499 ff.). Er habe A.________ «geholfen, weil er kein Geld hatte. Er hätte die Firma nicht gründen können ohne mich» (pag. 258 Z. 502 f.). Diese Abweichung ändert nach Ansicht der Kammer nichts an der unter E. II.10.410.4 hiervor abgehandelten Zweckbin- dung der von der C.________ GmbH getätigten Geldüberweisung. Sagte E.________ auf Frage, ob er A.________ das Darlehen auch gewährt hätte, wenn er das exklusive Vertriebsrecht für das Produkt «P.________» in der Schweiz er- halten hätte, nicht aber zusätzlich Aktionär und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der K.________ AG geworden wäre, doch aus: «Nein. Das ist klar. Das gehört zusammen. Da ist das Gesamtpaket. Das habe ich ja schon gesagt» (pag. 262 Z. 660). Auch A.________ scheint der in § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 normierte Verwendungszweck weiterhin für gültig erachtet zu haben, fühlte er sich doch berechtigt, die sich auf dem Geschäftskonto der K.________ AG befindlichen CHF 100'000.00 teilweise für private Zwecke zu verwenden (siehe E. II.10.8 hiernach). Eine dritte Abweichung betrifft die Zeichnungsberechtigung. Während in § 6 der Vereinbarung vom 13. April 2018 implizit Kollektivunterschrift zu zweien vorgese- hen war (insbesondere für Entscheide bezüglich Lohn, Preispolitik, Personal, In- vestitionen und strategischer Ausrichtung) wurde im Kaufvertrag je Einzelzeich- nungsberechtigung vereinbart. Darauf angesprochen erklärte E.________: «Wir haben besprochen, dass kleinere Ausgaben nicht zusammen besprochen werden sollen, dass wenn er für CHF 1'000.- etwas einkaufen wollte, er das nicht mit mir besprechen muss. Oder wenn ich für CHF 100.- Kugelschreiber einkaufe, dass wir dann nicht beide unterschreiben müssen. Unter der Voraussetzung des ABV aber die wichtigen Entscheide/Aufgaben zusammen fällen» (pag. 259 Z. 540 ff.). Dass A.________ Verwaltungsratspräsident habe werden wollen, habe ihn nicht gestört: «Mir war die Funktion nicht wichtig. Ich wollte mitreden und wichtige Entscheidun- gen zusammen fällen» (pag. 259 Z. 535 f.). Diese Aussage bestätigte er an der Be- rufungsverhandlung wie folgt: «Aber wenn ich mich recht erinnere, meinte er ein- mal, für kleinere Ausgaben (wie Kugelschreiber) wolle er nicht jedes Mal meine Un- 24 terschrift einholen müssen. Das war ein Input von ihm. Aber grössere Investitionen sollten als Geschäftspartner zusammen besprochen werden. Das war für mich klar. […] Für mich ist es so, dass wenn ich mit jemandem ein Geschäft mache und beide zu 50 % beteiligt sind, dann fällt man wichtige Entscheide zusammen» (pag. 1014 Z. 20 ff.). A.________ seinerseits erklärte an der Berufungsverhandlung, man habe «über Dinge ab einem bestimmten Betrag… Also nicht, dass wir über Kugelschrei- ber diskutieren müssen. Aber dass man ab einem bestimmten Betrag… Dass man da gemeinsam entscheidet» (pag. 1024 Z. 45 ff.). Wenngleich im Kaufvertrag an- ders/unpräzise formuliert, bestand zwischen A.________ und E.________ mithin nach wie vor Einigkeit darüber, dass zumindest grössere Entscheide gemeinsam gefällt werden sollten. A.________ und E.________ sollten dem Verwaltungsrat der K.________ AG angehören. In Erfüllung des Kaufvertrags, zahlte die C.________ GmbH am 7. Juni 2018 die für das Stammkapital erforderlichen CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungs- konto der K.________ AG ein (pag. 27 ff. und pag. 286). Gemäss E.________ teil- te ihm A.________ nach der Überweisung mit, er werde der C.________ GmbH nur 37.5 % Aktienanteile der K.________ AG übertragen/verkaufen. Er habe einen Investor gefunden, der für 10 % Aktienanteile CHF 300'000.00 bezahle. Er (E.________) habe sich hinters Licht geführt gefühlt und darauf bestanden, dass die C.________ GmbH vereinbarungsgemäss 50 % Aktienanteile erwerbe. Er habe «ein ungutes Gefühl [gehabt], jetzt wie er mein Geld hat, hat er mich an der Angel, kann Pläne ändern». Das sei der Anfang des Konflikts gewesen und habe ihn ver- anlasst, einen Anwalt einzuschalten (pag. 231 Z. 272 ff., pag. 247 Z. 101 ff., pag. 259 Z. 550 ff. und pag. 1012 Z. 31 ff.). Anders als A.________ (siehe E. II.10.710.7 hiernach) kann E.________ somit genau und nachvollziehbar sagen, wann und weshalb es zum Bruch gekommen ist. 10.7 Gründung der K.________ AG mit A.________ als alleinigem Geschäftsführer und ausbleibender Aktienverkauf an die C.________ GmbH Am ________ (X. Juni 2018) gründete A.________ die K.________ AG. Als alleini- ges Verwaltungsratsmitglied bestimmte er sich selbst (pag. 30 ff.). Am 29. Juni 2018 teilte er E.________ per E-Mail mit: «Aufgrund der Situation werde ich keine Aktien verkaufen» (pag. 24). Damit konfrontiert, weshalb er sich nicht an das in den drei Verträgen Vereinbarte hielt, d.h. E.________ nicht zum Verwaltungsratsmit- glied (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der K.________ AG machte und der C.________ GmbH die verkaufsweise Übertragung der Aktienanteile der K.________ AG verweigerte, wartete A.________ im Verfahrensverlauf mit diver- gierenden Erklärungen auf: So stellte er sich etwa auf den Standpunkt, es sei so vereinbart gewesen (pag. 168 Z. 155 ff.). Auf anschliessenden Vorhalt der Vereinbarung vom 13. April 2018 führte er aus: «Zuerst war es so geplant und ich habe das so geschrieben. Das war der erste Gedanke, dass wir gemeinsam die Firma gründen. Den Ablauf haben wir dann mit dem Treuhänder besprochen» (pag. 168 Z. 175 f.). Treuhänder J.________ habe vorgeschlagen, dass die C.________ GmbH «ein Darlehen gibt und damit eine Stammeinlage gemacht wird, um die Firma gründen zu können und nach der Gründung erfolgt die Übergabe der Aktien» (pag. 168 Z. 186 ff.). An der 25 Berufungsverhandlung meinte A.________: «Mein Verständnis war, dass man das noch anschliessend machen kann» (pag. 1026 Z. 34 ff.). Es mag sein, dass die Parteien irrtümlich davon ausgingen, die Aktien der K.________ AG könnten erst nach deren Gründung auf die C.________ GmbH übertragen werden. Das ändert indessen nichts daran, dass eine gemeinsame Aktiengesellschaft gegründet wer- den sollte, auf die E.________ (als Verwaltungsratsmitglied und Vertreter der Akti- en haltenden C.________ GmbH) Einfluss nehmen kann. Diesen Wunsch äusserte E.________ von Anfang an; er wurde denn auch sinngemäss in § 1 und § 6 der Vereinbarung vom 13. April 2018 sowie im Kaufvertrag vom 19. Mai 2018 festge- halten. Zwar waren die Verträge laienhaft formuliert und war das gewählte Vorge- hen (in einem ersten Schritt die Gründung der K.________ AG und in einem zwei- ten Schritt die Übertragung der Aktienanteile an die C.________ GmbH) eher um- ständlich gewählt, gleichwohl war (auch) für A.________ klar, was man wollte – nämlich eine gemeinsame Aktiengesellschaft gründen. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, ist für die Interpretation und Umsetzung von § 1 und § 6 der Ver- einbarung vom 13. April 2018, wonach man «gemeinsam eine neue Firma» grün- det, die C.________ GmbH 25 % Aktienanteile dieser neuen Firma erwirbt und Entscheide von deren «beiden Inhabern» getroffen werden, kein fundiertes Fach- wissen erforderlich (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 888). Glei- ches gilt für die Umsetzung des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018, wonach A.________ und E.________ «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der Firma K.________ AG» werden. Die Beteiligung von E.________ resp. der C.________ GmbH an der K.________ AG war von Anfang elementarer Bestandteil sämtlicher Gespräche (sowohl zwischen A.________ und E.________ als auch mit Treuhän- der J.________) und Vereinbarungen. Anders als mit der Absicht, eine gemeinsa- me Aktiengesellschaft gründen zu wollen, lässt sich auch nicht erklären, dass A.________ und E.________ am 30. April 2018 gemeinsam in die Innerschweiz fuhren, um sich gemeinsam über die Gründung einer neuen Firma beraten zu las- sen (pag. 60 f. und pag. 230 Z. 256 ff.), und gemeinsam Treuhänder J.________ aufsuchten und mit diesem u.a. über einen Aktionärsbindungsvertrag sprachen. Wie Treuhänder J.________ auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt D.________ vollkommen richtig ausführte, macht ein Aktionärsbindungsvertrag nur bei mehre- ren Aktionären Sinn (pag. 815 Z. 33 ff.). Hätte die C.________ GmbH nicht Aktionärin der K.________ AG werden wollen und sollen, wäre es sinnwidrig gewesen, über einen Aktionärsbindungsvertrag zu sprechen. Dass mit Treuhänder J.________ über einen Aktionärsbindungsvertrag beraten wurde, ist somit ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass A.________ genau wusste, dass die C.________ GmbH Aktionärin der K.________ AG werden wollte und sollte und sie ihm das Darlehen nicht für die Gründung einer eigenen Firma gewährte. Die Gesamtumstände lassen beweismässig keinen anderen Schluss zu, als dass A.________ bekannt war, wie die – nota bene von ihm selbst aufgesetzten – drei Verträge umzusetzen sind. Ein Missverständnis schliesst die Kammer mit der Vorinstanz klar aus (S. 19 und S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876 und pag. 888). Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass A.________ ein Dokument betreffend die bei der Gründung einer Aktiengesell- schaft auftretenden Fehler ins Recht legte, dem folgender Tipp zu entnehmen ist: 26 «Schliessen Sie mit Ihren Co-Foundern einen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ab. Ziehen Sie dabei für die Ausarbeitung oder Prüfung einen Rechtsanwalt bei. Nur so ist gewährleistet, dass eine auf die Parteien zugeschnittene Lösung gewählt wird» (pag. 921). Das wirft die Frage auf, warum A.________ von einem Co-Founder ausgeht, wenn E.________ resp. die C.________ GmbH auf einmal nur noch Dar- lehensgeberin sein sollte. Mit einer Darlehensgeberin gibt es keinen Aktionärsbin- dungsvertrag abzuschliessen. Weiter berief sich A.________ darauf, dass E.________ bei der Gründung der K.________ AG nicht habe dabei sein wollen. Deshalb sei er allein zum Notar nach U.________ gefahren und habe er die Gesellschaft mit dessen Hilfe allein gegrün- det. Zur Gründung müsse man persönlich zum Notar gehen und sich ausweisen; E.________ sei jedoch nicht mitgekommen (pag. 167 Z. 167 ff., pag. 210 Z. 239 und Z. 264 ff., pag. 775 Z. 31 ff., pag. 776 Z. 8 und pag. 1026 Z. 37 ff.). An der Be- rufungsverhandlung ergänzte A.________, er habe «das» zum ersten Mal gemacht und nicht gewusst, was ihn beim Notar erwarte. Für ihn sei es «nicht das endgülti- ge» gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass E.________ im Handelsregister eingetragen werde, wenn alle Unterlagen vorlägen (pag. 1032 Z. 12 ff.). Als erstellt kann gelten, dass E.________ den Beurkundungstermin aus geschäftlichen Grün- den nicht wahrnahm. So bekundete dieser: «Es ging mir terminlich nicht, also habe ich ihm die Aufgabe überlassen» (pag. 767 Z. 36 ff.; siehe auch pag. 259 Z. 565). Jedoch bezweifelt die Kammer, dass A.________ irrtümlich davon ausging, E.________ könne mangels persönlicher Anwesenheit an der Gründungsversamm- lung nicht zum Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG gewählt werden, hätte er sich durch ein blosses Nachfragen beim Notar über die Möglichkeit einer Vertre- tung informieren können. Jedenfalls erachtet es die Kammer klar als nachgescho- bene Schutzbehauptung, dass E.________ erst nach der Gründung der K.________ AG Verwaltungsrat werden und – wie von Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung vorgebracht (pag. 1038 ff.) – gar erst nach Übertra- gung der Aktienanteile Einzelzeichnungsberechtigung erhalten sollte. Das wurde in keinem der Verträge so vereinbart. Im Übrigen steht für die Kammer beweismässig fest, dass A.________ eher spontan agierte und nicht von Anfang an plante, die K.________ AG allein zu gründen, d.h. die drei Verträge nicht einzuhalten. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass er im Vorfeld der Geldüberweisungen durchaus gewillt war, die C.________ GmbH (als Aktionärin) und E.________ (als Verwal- tungsratsmitglied) an der K.________ AG teilhaben zu lassen. Er teilte E.________ den Beurkundungstermin vorgängig mit und reiste nur deshalb allein zum Notar, weil E.________ verhindert war und auch nicht um Verschiebung des Gründungs- termins bat. Hätten die Herren den Gründungstermin gemeinsam wahrgenommen, wäre die Aktiengesellschaft wohl wie vorgesehen mit E.________ als Verwaltungs- ratsmitglied gegründet worden. Sodann machte A.________ geltend, E.________ angeboten zu haben, am 29. Juni 2018 gemeinsam zum Notar zu gehen, um die Aktien auf die C.________ GmbH zu übertragen. E.________ habe jedoch abgelehnt (pag. 167 Z. 148 f., pag. 210 Z. 236 ff. und pag. 170 Z. 284 ff.). Darauf angesprochen erläuterte E.________: «Ich nehme an, das war nach der Geschichte im Kafi in der Länggas- se. Da habe ich meinen Anwalt eingeschaltet. Das lief über den Anwalt, diese 27 nächsten Schritte. Das Vertrauen war dann weg gegenüber ihm. Ich merkte, man kann ihm nicht vertrauen» (pag. 260 Z. 581 ff.). Die chronologische Übersicht (E. II.10.1 hiervor) zeigt, dass A.________ E.________ vorschlug, am 26. Juni 2018 einen Notar zwecks Aktienübertrags aufzusuchen und dass dieser Termin E.________ nicht passte, woraufhin er A.________ namentlich am 26. und 29. Ju- ni 2018 bat, mit dem Notar einen anderen Termin zu vereinbaren. Sodann teilte A.________ am 29. Juni 2018 mit, der C.________ GmbH keine Aktien übertragen zu wollen. Folglich war es A.________ und nicht – wie von diesem behauptet – E.________, der den Aktien(ver)kauf boykottierte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus der von A.________ mit Eingabe vom 15. März 2024 angeblich chronolo- gisch eingereichten E-Mailkorrespondenz (pag. 1000 ff.). Wie der Vorsitzende be- reits an der Berufungsverhandlung antönte (pag. 1009), stimmt die Chronologie der eingereichten E-Mails nicht. So wurde die E-Mail gemäss Beilage 5 (pag. 1007) vor der E-Mail gemäss Beilage 4 (pag. 1006) versandt, wie ein Blick auf die von der C.________ GmbH mit Strafanzeige vom 6. August 2018 eingereichte Beilage 7 (pag. 24) zeigt. Die erwähnte Eingabe vom 15. März 2024 ist für die Kammer be- zeichnend für das Verhalten von A.________, der sich als eigentliches Opfer der Geschehnisse betrachtet und bis heute jegliche Schuld von sich weist und E.________ für das Scheitern des gemeinsamen Projekts verantwortlich macht, und dabei auch nicht davor zurückschreckt, die Tatsachen zu verdrehen. Ferner monierte A.________, E.________ habe den Aktionärsbindungsvertrag nicht unterzeichnet; dieser sei Eintragungsbedingung (pag. 211 Z. 273 ff.): «Es entstand ein grosses Chaos. Er unterschrieb den Aktionärsbindungsvertrag nicht. Dort drin muss ein Aktionär Rahmenbedingungen unterzeichnen, wenn er dazu kommt und das hat er nicht getan» (pag. 170 Z. 291 ff.). «Für eine gemeinsame Entscheidungsfindung müsste er Mitglied im Verwaltungsrat sein und Herr E.________ hat dem ABV nicht zugestimmt» (pag. 173 Z. 436 ff.). «Jeder Aktionär muss den ABV unterzeichnen, das ist ein K.O.-Kriterium. Wäre er reingekommen, ohne dass er den ABV unterzeichnet hätte, hätten wir nun grössere Probleme, dann gäbe es die Firma gar nicht mehr» (pag. 210 Z. 241 ff.). «Es steht auch auf der Seite 1 [des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018], dass er den ABV unterzeichnet» (pag. 210 Z. 247). Treuhänder J.________ habe gesagt, ein Aktionärsbindungsver- trag sei zwingend bei der Firmengründung nötig (pag. 777 Z. 9 f.). Damit konfron- tiert, die K.________ AG sei jedoch ohne Vorliegen eines Aktionärsbindungsver- trags gegründet worden, insistierte A.________: «Jetzt wollen Sie mir das so… das ist suggestiv» (pag. 777 Z. 20 ff.). An der Berufungsverhandlung sodann führte er auf Frage, warum die Abmachung, dass vor dem Firmeneintritt ein Aktionärsbin- dungsvertrag zu unterzeichnen sei, nur für E.________ gegolten habe, aus: «Hm… Ich kann das nicht»; er könne es nicht erklären (pag. 1028 Z. 13 ff.). Bereits diese zwei ausweichenden Antworten legen nahe, dass A.________ den fehlenden Akti- onärsbindungsvertrag nur vorschiebt. Dafür spricht auch, dass er E.________ den Aktionärsbindungsvertrag am 18. August 2018 und damit erst zwei Monate nach der Gründung der K.________ AG zur Unterzeichnung zusandte (pag. 133). Selbst wenn E.________ gewollt hätte, hätte er den Aktionärsbindungsvertrag somit nicht vor der Gesellschaftsgründung unterzeichnen können. Folglich wird die Rechtferti- gung von A.________, E.________ sei mangels unterzeichnetem Aktionärsbin- 28 dungsvertrag nicht Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG geworden, bereits aufgrund der Chronologie entkräftet. Ohnehin ist ein Aktionärsbindungsvertrag nicht Gründungsvoraussetzung, wie dies Treuhänder J.________ an der Einver- nahme vom 16. März 2023 zutreffend ausführte (pag. 815 Z. 7 f. und pag. 816 Z. 24 ff.). Insofern schliesst die Kammer auch aus, dass Treuhänder J.________ – wie von A.________ behauptet – gesagt haben soll, ein Aktionärsbindungsvertrag sei Gründungsvoraussetzung. Der Vollständigkeit halber ist betreffend den von A.________ aufgesetzten und E.________ am 18. August 2018 zugesandten Akti- onärsbindungsvertrag (pag. 135) festzuhalten, dass jener wenig mit der Grundidee eines Aktionärsbindungsvertrags zu tun hatte. Er wich denn auch massiv von dem von Treuhänder J.________ zur Verfügung gestellten Mustervertrag (pag. 69 ff.) ab. Wie Treuhänder J.________ auf Vorhalt des von A.________ aufgesetzten Ak- tionärsbindungsvertrags betonte (pag. 815 Z. 42 ff.), fehlten wesentliche Elemente und wurden arbeitsrechtliche Aspekte geregelt, die nicht in einen Aktionärsbin- dungsvertrag gehören. Daher erstaunt nach Ansicht der Kammer nicht, dass E.________ dessen Unterzeichnung verweigerte. E.________ sagte denn auch aus, der ihm von A.________ vorgelegte Aktionärsbindungsvertrag sei für ihn nicht akzeptabel gewesen und habe nicht dem entsprochen, was besprochen worden sei (pag. 768 Z. 30 ff.). Man habe mündlich besprochen, wie der Aktionärsbindungs- vertrag auszugestalten sei. Nach der Überweisung des Geldes habe A.________ jedoch nichts mehr davon wissen wollen. Das sei auch so etwas, das ihn ärgere (pag. 264 Z. 737 ff.). Der Umstand, dass A.________ den von Treuhänder J.________ erhaltenen Mustervertrag komplett und zu seinen Gunsten abänderte, zeigt nach Ansicht der Kammer, dass er genau wusste, was er tat. A.________ war mitnichten ein – von Rechtsanwalt B.________ als «Nerd» bezeichneter (pag. 1402) – unerfahrener Geschäftsmann. Dahin geht auch die Einschätzung von Treuhänder J.________, der auf Frage von Rechtsanwalt B.________, wie er das vertrags- und aktienrechtliche Wissen von A.________ und E.________ einschät- ze, betonte: «Sie hatten sicher gewisse Grundkenntnisse, das ergibt sich auch aus dem Vertrag vom 13.4.2018, falls sie diesen selber erstellt haben. […] Beide waren erfahrene Geschäftsleute mit einer gewissen Berufserfahrung» (pag. 816 Z. 10 ff.). Schliesslich rechtfertigte A.________ sein vereinbarungswidriges Verhalten damit, dass E.________ den Vertriebspartnervertrag nicht habe einhalten wollen: «Er hat sich nicht an unsere Abmachungen mit dem Vertriebspartnervertrag gehalten. Er kann ja mit eingebunden werden, wenn er in der Firma drin ist. […] Er musste den Verträgen zustimmen und einhalten, das hat er nicht getan. Ich habe ihn mehrfach aufgefordert, denn Vertriebspartnervertrag einzuhalten» (pag. 167 Z. 141 ff; siehe auch pag. 175 Z. 525 f. und pag. 780 Z. 4 f.). Der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz ist zu entnehmen, dass A.________ die C.________ GmbH am 3. und 7. August 2018 aufforderte, die in § 7 des Vertriebspartnervertrags vom 18. Mai 2018 festgelegte Mindestabnahme zu tätigen (pag. 44 f. und pag. 156). Darauf angesprochen bemerkte E.________: «Das war ein Witz für mich, dass er noch verlangt, dass ich das Produkt bestellen sollte bei K.________ AG, nachdem mir 50 % gehören, welche er mir nicht gegeben hatte und sollte dann noch Geld überweisen. Es ist unakzeptabel das zu verlangen, nachdem er sich nicht seine Abmachung hält» (pag. 232 Z. 361 ff.). Er habe es als Frechheit empfunden, dass 29 ihm A.________ CHF 120'000.00 abknöpfe und ihm «nichts von der Firma über- gibt, wie wir dies vereinbart hatten und dann noch mehr Geld will» (pag. 263 Z. 704 ff.). Auf Frage, was er daraufhin unternommen habe, führte E.________ aus, er selbst habe nichts mehr unternommen, sondern seinen Anwalt eingeschal- tet (pag. 263 Z. 711 ff.). «Mein Vertrauen war weg. […] Für mich kam nicht in Fra- ge, noch etwas an ihn zu überweisen. Ich hatte keine Aktien übertragen erhalten, er hat sich nicht an den Vertrag gehalten. Ich wusste ja auch nicht ob er die Ware überhaupt liefern würde» (pag. 264 Z. 744 ff.; siehe auch pag. 1013 Z. 5 ff.). Nach Ansicht der Kammer konnte A.________ – nachdem er sich am 18./22. Juni 2018 vereinbarungswidrig zum alleinigen Verwaltungsrat der K.________ AG ernannte und E.________ am 29. Juni 2018 mitteilte, der C.________ GmbH keine Aktien zu übertragen – Anfang August 2018 nicht mehr ernsthaft erwarten, dass sich die C.________ GmbH ihrerseits an den Vertriebspartnervertrag hält und durch Ausü- bung einer Produktbestellung noch mehr Geld in die K.________ AG stecken wür- de. Ohnehin verpflichtete der Vertriebspartnervertrag die C.________ GmbH nicht, die Mindestbezugsmenge des Jahres 2018 (wie von A.________ gefordert) bis am 7. resp. 10. August 2018 zu tätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht nachvollziehbar er- klären konnte, weshalb das gemeinsame Projekt scheiterte und er sich nicht an das Vereinbarte hielt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, äusserte er sich über alle Einvernahmen hinweg selbstoptimierend und wich er Fragen zu seiner Vorge- hensweise aus (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Umge- kehrt belastete er E.________ nicht nur geschäftlich, sondern auch auf persönli- cher Ebene verletzend und völlig unangebracht (beispielhaft: «Warum ziehen Sie Herrn E.________ nicht in die Entscheidfindung ein […]? – Weil er dazu nicht fähig ist. Er ist ein Lügner, Aufschneider. Er hat das nötige Know-how nicht»; pag. 214 Z. 401 ff.). Seine Erklärungen sind nicht geeignet, sein Vorgehen zu rechtfertigen oder die Aussagen von E.________ in Frage zu stellen. Entgegen den Ausführun- gen von Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung (pag. 1038 ff.) ist der ausbleibende Vollzug des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018 nicht von der C.________ GmbH zu verantworten, sondern von A.________. Dieser hielt sich wissentlich und willentlich nicht an das im Vorfeld Vereinbarte. Sobald das erforder- liche Stammkapital auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG einbe- zahlt war, sah sich A.________ nicht weiter veranlasst, seinen grundlegendsten Verpflichtungen nachzukommen. So teilte er E.________ nach Erhalt des Geldes zunächst mit, der C.________ GmbH nur noch 37.5 % Aktienanteile der K.________ AG übertragen zu wollen und sträubte er sich schliesslich gar, dieser überhaupt Aktienanteile zu veräussern. Sodann bestimmte er sich am ________ (X. Juni 2018) zum alleinigen Verwaltungsrat der K.________ AG und setzte er E.________ am 18. August 2018 einen völlig einseitigen Aktionärsbindungsvertrag vor, der nicht dem zuvor mündlich Besprochenen entsprach. Angesichts all dessen ist es dreist, dass A.________ bis heute jegliches Fehlverhalten von sich weist. 10.8 Geldfluss Die C.________ GmbH überwies am 17. April 2018 und am 2. Mai 2018 je CHF 10'000.00 auf ein Privatkonto von A.________. Am 7. Juni 2018 zahlte sie 30 das Stammkapital von CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG ein (pag. 27 ff. und pag. 286). Letzteres wurde per 5. Juli 2018 saldiert (pag. 287) und die darauf befindlichen CHF 100'000.00 wurden auf das Kontokorrentkonto der K.________ AG überwiesen (pag. 421). Neben diesen CHF 100'000.00 verzeichnete das Kontokorrentkonto der K.________ AG kaum Eingänge (pag. 395 ff.). Die Bankauszüge des Kontokorrentkontos der K.________ AG weisen für die Zeit vom 10. Juli 2018 bis 5. November 2018 Bezüge von CHF 30'180.00 aus (pag. 295 ff.). Die besagten Bankauszüge wurden A.________ an der Einvernahme vom 22. November 2018 vorgelegt und er wurde aufgefordert, sämtliche geschäftli- chen Bezüge gelb zu markieren (pag. 171 Z. 326 ff. und pag. 177 ff.). Die nicht- markierten, d.h. nicht-geschäftlichen Bezüge belaufen sich auf total CHF 35'750.00 (pag. 177 ff.). Für die Zeitspanne vom 5. bis 10. Juli 2018 sowie vom 5. bis 30. No- vember 2019 verzeichnet das Kontokorrentkonto der K.________ AG Bezüge über CHF 2’800.00 (pag. 395 ff.). Insofern ist davon auszugehen, dass A.________ ab dem Konto der K.________ AG mindestens die zugestandenen CHF 35'750.00 für geschäftsfremde resp. eige- ne Zwecke bezog, etwa für Ferien in Stresa und im Schwarzwald (siehe pag. 1031 Z.3 ff.). Dies obgleich ihn Rechtsanwalt G.________ Anfang Juli 2018 aufforderte, keine Handlungen vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Nettovermögens- wertes der K.________ AG führen könnten (pag. 41). Wofür A.________ die ihm auf sein Privatkonto überwiesenen CHF 20'000.00 verwendete, ist nicht bekannt. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt ist betreffend die privaten Geldbezüge von A.________ anzumerken, dass er mehr als die in der Anklageschrift erwähnten CHF 20'000.00 für private Rechnungen verwendete, ihm gemäss § 3 der Vereinba- rung vom 13. April 2018 indessen ursprünglich CHF 54'000.00 zur freien Verfügung stehen sollten. 10.9 Beweisfazit / Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: A.________ und E.________ lernten sich im März 2018 kennen, als sich Ersterer (erfolglos) bei der C.________ GmbH als Aussendienstmitarbeiter bewarb und da- bei auf das von ihm entwickelte Produkt «P.________» zu sprechen kam. In der Folge nahmen die Herren Gespräche betreffend eine Zusammenarbeit auf. Am 13. April 2018 unterzeichneten sie eine Vereinbarung, wonach A.________ und die C.________ GmbH das Produkt «P.________» über eine gemeinsam zu gründen- de Aktiengesellschaft (die spätere K.________ AG) kommerzialisieren. Es wurde vereinbart, dass Entscheide der K.________ AG durch die «beiden Inhaber, Herr A.________ und Herr E.________» erfolgen sowie dass die C.________ GmbH nach der Gründung der K.________ AG 25 % Aktienanteile der K.________ AG erhält und A.________ dafür vorgängig (d.h. vor der Gründung der Aktiengesell- schaft) CHF 100'000.00 bezahlt. Betreffend den Verwendungszweck dieses Be- trags war vorgesehen, dass A.________ CHF 46'000.00 als langfristiges zinsloses Darlehen an die K.________ AG leiht und ihm die restlichen CHF 54'000.00 «zur 31 (freien) Verfügung» stehen. Der arbeitslose und hochverschuldete A.________ er- hielt die CHF 54'000.00 in der Absicht, dass er seine Arbeitskraft vorbehaltlos in die gemeinsame Aktiengesellschaft und die Weiterentwicklung des Produkts «P.________» investiert. Ergo waren die gesamten CHF 100'000.00 zweckgebun- den angedacht. Sie sollten von A.________ im Interesse der gemeinsamen K.________ AG verwendet werden. In Erfüllung der Vereinbarung vom 13. April 2018 überwies die C.________ GmbH am 17. April 2018 und am 2. Mai 2018 je CHF 10'000.00 auf ein Privatkonto von A.________. Zwecks Regelung des in § 8 der Vereinbarung vom 13. April 2018 vorgesehenen Vertriebs des Produkts «P.________» durch die C.________ GmbH, wurde am 18. Mai 2018 ein Vertriebspartnervertrag zwischen der (noch zu gründenden) K.________ AG und der C.________ GmbH geschlossen. Gleichentags kam die Idee auf, dass die C.________ GmbH anstelle von 25 % doch 50 % Aktienanteile der K.________ AG erwerben soll. In der Folge unterzeichneten A.________ und die C.________ GmbH am 19. Mai 2018 einen (Aktien-)Kaufvertrag. Jener hielt neben dem Erwerb von 50 % Aktienanteilen der K.________ AG für CHF 200‘000.00 durch die C.________ GmbH insbesondere fest, dass die C.________ GmbH A.________ für die Gründung der K.________ AG ein Darle- hen über total CHF 120'000.00 gewährt (sich zusammensetzend aus den bereits auf ein Privatkonto von A.________ einbezahlten CHF 20'000.00 und des noch auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG zu überweisenden Stammkapi- tals von CHF 100'000.00). Dieses Darlehen sollte A.________ der C.________ GmbH sofort nach Erhalt des Aktienkaufpreises von CHF 200'000.00 zurückzahlen. Weiter wurde vereinbart, dass A.________ und E.________ im Handelsregister je als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» eingetragen werden. In Erfüllung des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018 überwies die C.________ GmbH am 7. Juni 2018 die für das Stammkapital erforderlichen CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG. Bei der Überweisung dieses Betrags wie auch der vorangegangen CHF 20'000.00 war für E.________ als Vertreter der C.________ GmbH entscheidend, dass das Geld für die Gründung einer gemein- same Aktiengesellschaft aufgewendet wird. Er wollte nicht die K.________ AG an sich gründen, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der er als Verwaltungsratsmit- glied mit Zeichnungsberechtigung und Vertreter der Aktien haltenden C.________ GmbH Mitspracherechte hat. Er wollte sich den langersehnten Wunsch eines eige- nen Produkts erfüllen und dieses über seine Handelsfirma vertreiben. Die Zweck- bindung war für ihn conditio sine qua non für die Gewährung des Darlehens, was A.________ auch bekannt war. Nach Einzahlung der CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG, teilte A.________ E.________ mit, er habe Investoren gefunden, die für 10 % Aktienanteile CHF 300'000.00 bezahlten. Daher sei er nicht länger be- reit, der C.________ GmbH 50 % Aktienanteile zu übergeben, sondern lediglich 37.5 %. Damit offenbarte er, sich nicht an den Kaufvertrag vom 19. Mai 2018 halten zu wollen. Der Konflikt nahm seinen Lauf. 32 Am ________ (X. Juni 2018) gründete A.________ die K.________ AG, die am 22. Juni 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde. Vereinbarungswidrig liess er sich als alleiniges Verwaltungsratsmitglied eintragen. Am 29. Juni 2018 ersuchte E.________ A.________ um Vollzug des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018, d.h. um Übertrag von 50 % Aktienanteile der K.________ AG an die C.________ GmbH. A.________ teilte gleichentags mit, der C.________ GmbH «aufgrund der Situati- on» keine Aktien zu verkaufen. Mit Anwaltsschreiben vom 2./11. Juli 2018 verlangte die C.________ GmbH die so- fortige Rückzahlung des Darlehens von CHF 120'000.00. Am 4. Juli 2018 ermahnte sie A.________, keine Handlungen im Namen der K.________ AG vorzunehmen, die zu einer Verminderung deren Nettovermögenswertes führen könnten. Am 3. und 7. August 2018 forderte A.________ (namens der K.________ AG) E.________ auf, den Vertriebspartnervertrag vom 18. Mai 2018 einzuhalten und die dort vereinbarte Mindestmenge des Produkts «P.________» zu bestellen. Am 18. August 2018 sandte A.________ (namens der K.________ AG) E.________ einen vorbereiteten – und inhaltlich vom vorgängig Besprochenen abweichenden – Aktionärsbindungsvertrag zur Unterzeichnung zu. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Erfüllung des Vertriebspartnervertrags. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 21./28. September 2021 anerkannte A.________, der C.________ GmbH CHF 120'000.00 zu schulden; er verpflichtete sich zur ratenweisen Rückzahlung bis am 31. Dezember 2022. Am 29. Septem- ber 2021 überwies er der C.________ GmbH CHF 20'000.00. Der Restbetrag ist bis heute offen. Am ________ (X. Januar 2024) wurde über die K.________ AG der Konkurs eröffnet. Summa summarum gebrauchte A.________ das von der C.________ GmbH erhal- tene Darlehen über CHF 120'000.00 vereinbarungswidrig für die Gründung einer eigenen anstelle einer gemeinsamen Aktiengesellschaft, ohne finanziell in der Lage und gewillt gewesen zu sein, der C.________ GmbH diesen Betrag zurückzuerstat- ten. A.________ wusste sehr genau, dass er sich vereinbarungswidrig verhält, als er sich als alleiniger Verwaltungsrat der K.________ AG eintragen liess und die verkaufsweise Übertragung der Aktienanteile an die C.________ GmbH verweiger- te. Er handelte wissentlich und willentlich; seine anderslautenden Erklärungsversu- che sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. A.________ war bekannt, dass die C.________ GmbH mit ihm eine gemeinsame Aktiengesellschaft gründen woll- te und ihm die CHF 120'000.00 einzig zwecks Gründung einer gemeinsamen K.________ AG überliess. III. Rechtliche Würdigung 11. Betrug 11.1 Rechtliche Grundlagen Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu 33 einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892 f.). 11.2 Erwägungen der Kammer Mit der Vorinstanz und den Parteien (pag. 1040 f. und pag. 1041 f.) erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs nicht als erfüllt. Für die Begründung wird vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, lautend wie folgt (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893 f.): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine Geschäftstätigkeit mit dem Vertreter der Privatklägerin, namentlich im Hinblick auf die gemeinsame Gründung einer Firma, ein Darlehen von CHF 120'000.00 erhalten hat. Es wird hinsichtlich der Vorgehensweise auf die de- taillierten Schilderungen in der Anklageschrift verwiesen. Das Gericht verneint eine täuschende Vorgehensweise des Beschuldigten im Vorfeld der Geldüber- weisung. Ein von Anfang fehlender Erfüllungswille ist nicht nachzuweisen. Beide waren grundsätzlich gleichwertig in die ersten Schritte für eine gemeinsame Firmengründung involviert. Selbst der Termin beim Notar für die Firmengründung war beidseits bekannt. Der Vertreter der Privatklägerin erschien hierzu nicht, worauf der Beschuldigte ohne weiteren Informationsaustausch seine «eigene» Firma gründen und eintragen liess. Der Beschuldigte hat den Vertreter der Privatklägerin während der Ver- handlungen zwar nicht über seine desolate finanzielle Situation aufgeklärt, auch nicht über die bereits vorhandenen Betreibungen. Entsprechende Abklärungen wären dem Vertreter der Privatklägerin aber zuzumuten und ohne grösseren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen, zumal er sich mit einem Ge- schäftspartner zusammengeschlossen hat, den er vorher nicht kannte. Es ist zudem erstellt, dass der Vertreter der Privatklägerin die Vereinbarung vom 13. April 2018 unterzeichnet hat, ohne das Resultat seiner in Auftrag gegebenen Nachforschungen zur Frage eines gültigen Patents abzuwarten. Diesbe- züglich kann daher ebenfalls nicht von einer arglisten Täuschung ausgegangen werden; gegebenen- falls wäre dem Vertreter der Privatklägerin eine gewisse Nachlässigkeit in Richtung einer Opfermit- verantwortung vorzuwerfen. Auch die seitens der Staatsanwaltschaft beschriebene Drucksituation durch Erstellen mehrerer Ver- träge innerhalb kurzer Zeit, stellt aus Sicht des Gerichts kein strafrechtlich relevantes Element für die Untermauerung der angeklagten Täuschung dar. Wie erwähnt waren beide Parteien mehr oder [weni- ger] gleichwertig involviert. Das Gleiche gilt für die allenfalls zu Unrecht aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, dass er andere Interessenten gefunden habe. Es ging immerhin um eine namhafte Geldsumme. Der Vertreter der Privatklägerin war im fraglichen Tatzeitraum bereits als Geschäfts- mann tätig. Er kann nicht als völlig unerfahren angesehen werden. Es kann somit bezüglich des ver- langten Selbstschutzes ein etwas höherer Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Das Gericht verneint zusammengefasst insgesamt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Damit sind die weiteren Tatbestandsmerkmale nicht mehr zu prüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten wird nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert. Präzisierend ist anzumerken, dass der die angebliche arglistige Täuschung be- gründende Anklagesachverhalt in weiten Teilen ohnehin nicht erstellt ist (siehe E. II.10.5 hiervor). Zudem agierte der Beschuldigte im Vorfeld der Geldüberweisun- gen nicht mit der Absicht, eine eigene (anstelle einer gemeinsamen) Aktiengesell- 34 schaft zu gründen, d.h. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Konnte er doch nicht voraussehen, dass ihn E.________ nicht zum Gründungstermin beim Notar begleiten wird, was es ihm erst ermöglich- te, sich zum alleinigen Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG zu machen. Mit Blick auf eine allfällige Opfermitverantwortung ist ergänzend festzuhalten, dass E.________ für einen Geschäftsmann doch eher vertrauensselig agierte. Er räumte denn auch selbstkritisch ein, dem Beschuldigten zu viel Vertrauen geschenkt und zu wenig Nachforschungen getätigt zu haben. 11.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich nicht des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 12. Veruntreuung 12.1 Rechtliche Grundlagen Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 894 f.). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht kommt, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verab- redet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig ver- pflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. An- ders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Wert- erhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a und BGE 120 IV 117 E. 2e). Das Bundesgericht bejahte in BGE 120 IV 117 die Veruntreuung eines Dar- lehens, das dem Darlehensnehmer für den Kauf einer bestimmten Liegenschaft übergeben wurde und nach dem in Aussicht gestellten gewinnbringenden Weiter- verkauf der Liegenschaft zurückzuzahlen war. Es erwog, der Darlehenszweck sei wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen. Der Darlehensgeber habe davon aus- gehen können, dass der Darlehensnehmer bei einer vertragsgemässen Verwen- dung des Geldes über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfüge. Die Fest- legung des Verwendungszwecks sei für den Darlehensgeber im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos entscheidend gewesen. Es sei offensichtlich, dass er das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Darlehens- nehmer das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet, weil diesfalls der gänzliche Verlust des Darlehens absehbar gewesen wäre. Der Darlehensgeber sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung gehalten gewesen, das Geld für den Kauf der Liegenschaft und für nichts anderes zu verwenden, und habe sich ver- 35 pflichtet, das Darlehen bis zum Erwerb der Liegenschaft treuhänderisch zu verwal- ten. Zum Darlehen sei insoweit ein Auftrag hinzugetreten, der den Darlehensneh- mer zur Werterhaltung verpflichtet habe. Indem er diese Pflicht missachtet und das Geld abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse ausgegeben habe, habe er das anvertraute Gut unrechtmässig verwendet (a.a.O. E. 2e). In BGE 124 IV sodann bejahte das Bundesgericht die Veruntreuung eines Baukredits. Es erwog, laut Bau- kreditvertrag habe das bezogene Geld grundsätzlich nur zur Zahlung von Forde- rungen für Arbeit oder Material und Arbeit zusammen verwendet werden dürfen. Der Verwendungszweck sei zur Begrenzung des Verlustrisikos des Kreditgebers festgelegt worden. Bei Baukrediten stelle die Bank dem Kreditnehmer regelmässig hohe Beträge zur Verfügung, die durch den Wert des Grundstücks allein nicht ge- deckt seien. Die Sicherung des Kredits, die mit seiner fortschreitenden Inanspruch- nahme jeweils entsprechend erhöht werden müsse, werde nur dann erreicht, wenn die ausbezahlten Gelder in das Bauwerk investiert würden, das damit an Wert ge- winne. Verwende der Kreditnehmer die Gelder für andere Zwecke, so werde die Sicherung des Kredits vereitelt. Bei dieser Sachlage sei eine Werterhaltungspflicht zu bejahen (a.a.O. E. 1e). 12.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. II.10.9 hiervor) gewährte die Privatklägerin dem Be- schuldigten in drei Raten ein zweckgebundenes Darlehen über CHF 120'000.00. Der Beschuldigte erhielt den gesamten Betrag mit der Verpflichtung, diesen im In- teresse der Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zu verwenden – sei es als Stammkapital einer gemeinsamen K.________ AG oder als eine Art Entloh- nung dafür, dass er seine Arbeitskraft in die gemeinsame K.________ AG und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Produkts «P.________» investiert. Es war vorgesehen, dass der Beschuldigte und E.________ je Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG werden und die Privatklägerin nach der Gesellschaftsgründung 50 % Aktienanteile der K.________ AG erwirbt sowie dass der Beschuldigte der Privatklägerin das gewährte Darlehen über CHF 120'000.00 nach Erhalt des Akti- enkaufpreises zurückerstattet. Indem der Beschuldigte eine eigene Aktiengesellschaft gründete, d.h. sich zum al- leinigen Verwaltungsrat der K.________ AG wählte und im Handelsregister eintra- gen liess sowie der Privatklägerin keine Aktienanteile der K.________ AG über- trug/verkaufte, verletzte er nicht nur die Verträge vom 13. April 2018, 18. Mai 2018 und 19. Mai 2018, sondern verwendete auch das von der Privatklägerin gewährte Darlehen vereinbarungswidrig. Wenngleich A.________ die K.________ AG grün- dete, liegt eine zweckwidrige Verwendung des Darlehens vor, weil es der Privat- klägerin resp. deren Vertreter, E.________, nicht um die Gründung der K.________ AG an sich ging, sondern um die Gründung einer gemeinsamen Akti- engesellschaft. E.________ wollte mit der K.________ AG eine eigene Firma und mit «P.________» ein eigenes Produkt besitzen, das er über seine privatklägeri- sche Handelsfirma vertreiben kann. Nur deshalb zahlte die Privatklägerin CHF 20'000.00 auf ein Privatkonto des Beschuldigten und CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG ein. Daran ändert nichts, dass A.________ gemäss § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 ein Betrag von 36 CHF 54'000.00 für private Zwecke hätte verwenden dürfen, handelte es sich dabei doch um eine Art Entlohnung für die seitens A.________ in eine gemeinsame K.________ AG zu steckende Arbeitskraft. Dieser Betrag zur freien Verfügung stand mithin unter der Bedingung, dass A.________ auch alles Weitere vereinba- rungsgemäss umsetzt. A.________ war bekannt, dass ihm die Privatklägerin den Betrag zur freien Verfügung nicht bedingungslos überlies. Im Übrigen anerkannte er denn auch, der Privatklägerin die gesamten CHF 120'000.00 zu schulden. Die Zweckbindung war für die Privatklägerin conditio sine qua non für die Darlehens- gewährung. Hätte die Privatklägerin resp. E.________ gewusst, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte das sich – notabene mehrheitlich auf dem Geschäftskonto der K.________ AG be- findliche Geld – teilweise für ausschliesslich private, d.h. geschäftsfremde Zwecke verwendet und letztlich eine Aktiengesellschaft gründet, auf die er weder als Ver- waltungsrat noch als Aktionär Einfluss nehmen kann, wäre das Darlehen nicht ge- währt worden. Die Zweckbindung war auch geeignet, das Verlustrisiko der Privat- klägerin zu minimieren. Einerseits durfte die Privatklägerin resp. deren Vertreter, E.________, davon ausgehen, bei Gründung einer gemeinsamen Aktiengesell- schaft Einfluss auf die Geschäftstätigkeit/Entwicklung der K.________ AG und da- mit indirekt auch auf die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten zu haben. Ande- rerseits sollte das gemeinsame Produkt «P.________» über die Privatklägerin ver- trieben werden. Damit sind alle Voraussetzungen für die Bejahung der Veruntreu- ung eines Darlehens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. III.12.1 hiervor) erfüllt. Aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuerstatten. Damit manifestierte er seinen Willen, den obligatorischen Rückzahlungsanspruch der Privatklägerin zu vereiteln und schädigte er diese im Vermögen. Im Übrigen zahlte der Beschuldigte der Privatklä- gerin trotz anerkannter Rückzahlungspflicht über CHF 120'000.00 bis heute ledig- lich CHF 20'000.00 zurück. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Ihm war von Anfang an bekannt, dass die CHF 120'000.00 für die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft angedacht sind. Im Übrigen wies ihn die Privatklägerin mit Anwaltsschreiben vom 2. und 4. Juli 2018 explizit daraufhin, dass sie ihm das Darlehen zur Gründung der K.________ AG überwiesen habe. Auch mahnte sie ihn ab, keine Handlungen vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Nettovermögens der K.________ AG führen könnten. Gleichwohl wirtschaftete der Beschuldigte mit dem Geld der Privatklägerin weiter. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation wusste der Beschuldigte um das Rückzahlungsrisiko bedingt durch die vereinbarungswidrige Verwendung. 12.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 37 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 896 f.). 14. Strafrahmen und Strafart Veruntreuung wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwi- schen drei Tagen und fünf Jahren sanktioniert (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Wie nachstehend aufgezeigt, liegt die verschul- densangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten, weshalb der Beschuldig- te mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 120'000.00 beträchtlich, insbesondere auch für den im Endeffekt geschädigten E.________ als Vertreter der Privatklägerin. Gemäss eigenen Angaben baute er die C.________ GmbH allein auf und sparte er über Jahre hinweg, um dereinst in ein eigenes Produkt investieren können. Die CHF 120'000.00 seien für ihn viel Geld gewesen (pag. 256 Z. 436 ff.). Im Vergleich zu den von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 17. Juni 2022), die für den Referenzsach- verhalt mit einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Bestrafung mit 120 Straf- einheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 46), ist der Deliktsbetrag um ein Mehrfa- ches grösser, weshalb auch die VBRS-Richtlinien nicht als Referenz beigezogen werden können. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist weder als planmässig noch als besonderes raffiniert oder speziell perfid zu bezeichnen. Der Beschuldigte missachtete die Abmachungen mit der Privatklägerin eher spontan, nachdem sich ihm hierzu beim Notar die Gelegenheit bot. Er hat nicht von langer Hand geplant, mit den finanziellen Mitteln der Privatklägerin eine eigene Firma zu gründen resp. deren Vertreter nicht zum Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG zu machen. Gleichwohl ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Er arbeite- te über Wochen mit E.________ auf die Gründung einer gemeinsamen Aktienge- sellschaft hin; sie führten diverse Gespräche, reisten auf der Suche nach einem steuergünstigen Firmensitz in die Innerschweiz und trafen sich mit Treuhänder J.________. Es war eine langfristige geschäftliche Zusammenarbeit vorgesehen. Man ging eine Partnerschaft ein und es bestand die gemeinsame Vision, das Pro- dukt «P.________» über die K.________ AG zu kommerzialisieren. Zwecks Reali- sierung dieser Vision liess sich der Beschuldigte von der Privatklägerin gar teilwei- se seinen Lebensunterhalt finanzieren; diese überwies ihm denn auch 38 CHF 20'000.00 auf sein Privatkonto. Wenngleich sich der geschäftserfahrene E.________ im Vorfeld der Geldüberweisungen eher blauäugig verhielt und Darle- hensgewährungen/Firmengründungen stets mit gewissen Risiken verbunden sind, wiegt der Vertrauensbruch für diesen doch schwer und war er nicht zu erwarten. Die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten überzeugen nicht. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tat- verschulden noch eher leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus egoistischen, pekuniären Beweggründen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. das Darlehen vereinbarungsgemäss zu verwenden und eine ge- meinsame Aktiengesellschaft zu gründen. Diese Umstände sind jedoch tatbe- standsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 15.3 Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 3. Februar 2015 und am 19. Mai 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, began- gen am 19. Januar 2014 resp. am 2. Februar 2015, verurteilt (pag. 997). Wenn- gleich die Vorstrafen nicht einschlägig sind und weit zurückliegen, ist relativierend festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Tat drei Jahre nach der letzten rechtkräftigen Verurteilung begangen wurde. Dies zeugt von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen wir- ken sich im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 898). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte keiner Er- werbsarbeit nachgeht (pag. 1018 Z. 32 ff.). Obwohl beide seiner bisherigen Gesell- schaften Konkurs anmeldeten, hofft er noch immer darauf, demnächst mit seinem Produkt «P.________» durchstarten und so seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (pag. 1019 Z. 5 ff. und pag. 1033 Z. 11 ff.). Im Übrigen geben die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 39 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte bekundete während des hängigen Strafverfahrens wiederholt In- teresse an einer aussergerichtlichen Lösung resp. an einem gerichtlichen Vergleich (siehe E. II.10.1 hiervor). Mit seinen zahlreichen Fristverlängerungsgesuchen und den provozierten drei erstinstanzliche Hauptverhandlungen verzögerte er nicht nur das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren massiv (siehe E. IV.17.2 hiernach), sondern hielt er auch die Privatklägerin über Jahre hinweg hin. Zwi- schenzeitlich wurde über die K.________ AG der Konkurs eröffnet (pag. 1047 ff.), weshalb die Privatklägerin ihr Geld kaum je wiedersehen wird. Leidig ist nach An- sicht der Kammer auch, dass der Beschuldigte am 21. September 2021 eine ge- richtliche Vereinbarung mit ratenweiser Rückzahlungspflicht bis am 31. Dezem- ber 2022 unterzeichnete, obwohl er offensichtlich nicht liquid war resp. wusste, dass er den Betrag nicht zahlen kann oder will; in einer solchen Situation wäre nach Ansicht der Kammer auch eine «blosse» Schuldanerkennung möglich gewe- sen. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt ferner ins Gewicht, dass ihm – notabene dem Berufungsführer – die Vorladung für die oberinstanzliche Hauptverhandlung erst beim fünften Zustellungsversuch und nach Hinweis auf die in Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO normierte Rückzugsfiktion zugestellt werden konnte (pag. 956 ff. und pag. 979 ff.). Bei seiner schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2024, er habe die Vorladung wegen «Burnout-Symptomen» nicht abholen können (pag. 983), handel- te es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung, negierte er doch an der Beru- fungsverhandlung, an Burnout-Symptomen gelitten zu haben (pag. 38 ff.). Auch für die Erstellung des oberinstanzlich angeforderten Leumundsberichts war der Be- schuldigte für die Polizei nicht erreichbar (pag. 995). Angesichts all dessen teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhalten habe und sein Verhalten im Strafverfahren neutral zu gewichten sei (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 899). Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht spürbar. Bis heute weist er jedes Fehlverhalten von sich und macht er E.________ für das Scheitern des gemeinsa- men Projekts verantwortlich. Bezeichnend für sein fehlendes Schuldbewusstsein ist etwa, dass er am 3. Dezember 2020 einen Schadenersatz in Höhe von CHF 380'480.00 gegenüber der Privatklägerin wegen Verletzung des Vertriebs- partnervertrags vom 18. Mai 2018 geltend gemacht hat (pag. 659), den er «mit al- len möglichen und bestrittenen Ansprüchen» der Privatklägerin verrechnen wollte (pag. 662; siehe auch pag. 541), obgleich er selbst seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und später anerkannte, der Privatklägerin CHF 120'000.00 zu schulden. Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund sechs Jahre zurückliegenden Straftat liess sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 997 f.). Straffreies Verhalten wird erwar- tet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 40 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 16.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Sol- che liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 16.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 17. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 17.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird miss- achtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10.11.2021 E. 2.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 367). Die Konsequenzen einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11.01.2023 E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.2). 17.2 Erwägungen der Kammer Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich in der Zeit von ca. März 2018 bis August 2018. Die Strafuntersuchung wurde im Oktober 2018 eröffnet (pag. 1). Die Parteien wurden im Herbst 2018 delegiert und im Frühling 2019 staatsanwalt- lich einvernommen (pag. 164 ff.). Nachdem sein Schreiben vom März 2020 unbe- antwortet blieb, erkundigte sich Rechtsanwalt D.________ im Mai 2020 erneut bei 41 der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand (pag. 609 und pag. 612). Dar- aufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft den Parteien im Juli 2020 mit Mitteilung nach Art. 318 StPO, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig (pag. 623). Die Zeitspanne zwischen den letzten Untersuchungshandlungen im Frühling 2019 und der Ankündigung des Verfahrensabschlusses im Juli 2020 ist zu lang. Insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass sich Rechtsanwalt D.________ bereits im März 2020 danach erkundigte, bis wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne (pag. 609), verletzt die rund einjährige Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft das Beschleunigungsgebot. Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und überwies sie das Verfahren an die Vorinstanz (pag. 637). Die erste Hauptverhandlung inkl. Ver- gleichsverhandlung fand am 25. August 2021 statt (pag. 705). Eine im Rahmen der Hauptverhandlung ausgearbeitete gerichtliche Vereinbarung wurde von den Partei- en am 21./28. September 2021 unterzeichnet (pag. 723 f.), woraufhin das Verfah- ren am 1. Oktober 2021 sistiert wurde (pag. 726 f.). Weil der Beschuldigte seinen Zahlungspflichten nicht nachkam, wurde das Strafverfahren am 18. März 2022 wieder aufgenommen (pag. 741 ff.). Die Fortsetzungsverhandlung fand am 26. Ok- tober 2022 statt. An jener wurde dem Beschuldigten erneut Möglichkeit eingeräumt, seinen Zahlungspflichten nachzukommen (pag. 761 ff.). Nachdem der Beschuldigte seinen Zahlungspflichten wiederum nicht nachkam, fand am 16. März 2023 eine weitere Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 784 ff. und pag. 811). Das erstinstanz- liche Urteil erging schliesslich am 16. März 2023. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte mit fast 2.5 Jahren zu lang. Die lange Verfahrensdauer ist jedoch vom Be- schuldigten zu verantworten, der die beantragten und sehr kulant gewährten ge- richtlichen Vergleichsbemühungen wiederholt scheitern liess, und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das oberinstanzliche Urteil erging am 22. März 2024 und damit rund sechs Jahre nach der zu beurteilenden Straftat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren rechtfertigt eine minime Strafminderung um einen halben Monat und ist praxisgemäss im Dis- positiv festzuhalten. 18. Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet somit eine Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten als angemes- sen. Aufgrund des Verschlechterungsverbot (siehe E. I.5 hiervor), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 19. Bedingter Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe E. I.5 hiervor) kommt vorliegend von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer zwei- jährigen Probezeit und ein Verzicht auf ein Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose des Beschuldigten erübrigt. 42 20. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'791.40, sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00, vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus der Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 und einem Unkostenbeitrag von CHF 100.00 für die kosten- und zeitintensiven Zustellungsbemühungen der oberinstanzlichen Vorladung an den Beschuldigten (siehe pag. 956 ff. und E. IV.16.2 hiervor; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. Amtliche Entschädigung 22.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestell- ten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 43 Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmate- rial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmate- rials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 PKV). 22.2 Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ in erster Instanz Rechtsanwalt F.________ wurde vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020 bereits eine amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 ausgerichtet (pag. 591 ff.). Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern diese zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 15’142.75 und das volle Honorar auf CHF 20’997.30. Weil Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss von CHF 8'450.25 ausgerichtet wurde (pag. 740), hat ihm der Kanton Bern für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch CHF 6'692.50 zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von total CHF 15’142.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'854.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 22.4 Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in oberer Instanz Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 21. März 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'457.15 geltend (Auf- wand bis 31.12.2023: amtliches Honorar von CHF 2'396.00 + Auslagen von CHF 96.80 + Mehrwertsteuer von CHF 191.95; Aufwand ab 01.01.2024: amtliches Honorar von CHF 4'376.00 + Auslagen von CHF 38.80 + Mehrwertsteuer von CHF 357.60; pag. 1050 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des ge- setzlichen Tarifrahmens. Nachfolgende Positionen sind jedoch zur kürzen: 44 ̶ Aufwand bis 31.12.2023: • Die vor Einreichen der Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 fakturierten 1.09 Stunden betreffen nicht das oberinstanzliche Verfahren. Sie sind nicht zu entschädigen. • Für die Eingaben an das Obergericht vom 28. Juni 2023 (Fristverlänge- rungsgesuch) und vom 17. Juli 2023 (Einverständnis zur Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens) erscheinen 0.50 Stunden angemessen. Der Aufwand für die Orientierungskopien an die Parteien und den Mandanten sind als administrative Arbeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten. Es erfolgt eine Kürzung um 0.50 Stunden. • Für den ab dem 20. Juli 2023 erfolgten (schriftlichen und telefonischen) Kontakt mit dem Mandanten erschein 1 Stunde ausreichend. Die nicht näher ausgewiesenen E-Mails vom 24. März 2023 an den Mandanten werden nicht entschädigt. Es erfolgt eine Kürzung um 1.33 Stunden. • Für das Aktenstudium vom 20. April 2023 und vom 9. Mai 2023 erschei- nen 2 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung um 2.68 Stunden. Insgesamt wird der fakturierte Aufwand von 11.14 Stunden um 5.6 Stunden auf 5.54 Stunden gekürzt. Der Nachvollziehbarkeit halber sei erwähnt, dass die Kostennote den geltend gemachten Aufwand im Total fälschlicherweise mit 11.98 Stunden ausweist; bei Addition der Einzelpositionen ergeben sich 11.14 Stunden. ̶ Aufwand ab 01.01.2024: • Der für die Orientierungskopien an die Parteien und den Mandanten vom 8. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024 fakturierte Aufwand von total 0.37 Stunden ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. • Für den (schriftlichen und telefonischen) Kontakt mit dem Mandanten in der Zeit vom 8. Januar 2024 bis 15. März 2024 erscheint 1 Stunde ausrei- chend. Es erfolgt eine Kürzung um 1.18 Stunden. • Der per 14. März 2024 ausgewiesene Aufwand von 6 Stunden für Rechts- studium/Vorbereitung und der per 18. März 2024 geltend gemachte Auf- wand von 4 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist zu hoch. Angemessen erscheinen dafür insgesamt 5 Stunden. Es erfolgt eine Kürzung um 5 Stunden. • Zufolge telefonischer Eröffnung wird der für die Urteilseröffnung und die Schlussbesprechung mit dem Mandanten ausgewiesene Aufwand von to- tal 1.50 Stunden um 0.75 Stunden auf 0.75 Stunden gekürzt. Insgesamt wird der fakturierte Aufwand von 21.88 Stunden um 7.30 Stunden auf 14.58 Stunden gekürzt. Nach dem Gesagten wird der fakturierte Aufwand auf 20.12 Stunden gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. 45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'491.70; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. 23. Parteientschädigung 23.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Für die Grundsätze der Berechnung der Höhe der Parteientschädi- gung wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.1 hiervor verwiesen. 23.2 Parteientschädigung von Rechtsanwalt D.________ in erster Instanz Für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Rechtsanwalt D.________ vor erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 27'166.80 (Ho- norar von CHF 25'454.17 + Auslagen von CHF 430.30 + Mehrwertsteuer von CHF 1'282.38; pag. 824 ff.). Vor oberer Instanz machte er für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 27'523.30 geltend (pag. 1053). Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung ohne nähere Begründung auf CHF 27'523.30 fest (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 900 f.). Die Differenz von CHF 356.48 zwischen der geltend gemachten und der beantrag- ten Parteientschädigung rührt nach Ansicht der Kammer daher, dass die Vor- instanz betreffend das Honorar bei den Positionen von CHF 500.00 (pag. 830), von CHF 3'000.00 (pag. 831) und von CHF 1'129.80 (pag. 832) fälschlicherweise eine Mehrwertsteuer von 7.7 % berücksichtigte. Rechtsanwalt D.________ war betref- fend diese Positionen/Zeiträume nicht mehrwertsteuerpflichtig und machte entspre- chend keine Mehrwertsteuer geltend. Das fakturierte Honorar von CHF 25'454.17 bewegt sich knapp über dem ordentli- chen gesetzlichen Tarifrahmen. Angesichts der vom Beschuldigten provozierten drei Hauptverhandlungen inkl. Vergleichsgesprächen (siehe E. II.10.1 und E. IV.17.2 hiervor) und unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 PKV erscheint es der Kammer gleichwohl angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 27'166.80 zu bezahlen. Der Betrag reduziert sich um die sich aus E. VI.24 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 11'151.05. 23.3 Parteientschädigung von Rechtsanwalt D.________ in oberer Instanz Oberinstanzlich fordert Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. März 2024 eine Parteientschädigung von CHF 5'104.60 geltend (Honorar von CHF 4'531.25 + Reisezuschlag von CHF 50.00 + Reisekosten ÖV von CHF 8.00 + Kleinspesenpauschale von CHF 137.44 + Mehrwertsteuer von CHF 377.90). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Ta- rifrahmens. Zufolge mündlicher Urteilseröffnung entfallen jedoch der für den 22. März 2024 geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 25.00 und die fakturierten 46 Reisekosten ÖV von CHF 4.00, entsprechend ist auch die geltend gemachte Mehrwertsteuer um CHF 2.35 zu kürzen. Es resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'073.25. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 5'073.25 zu bezahlen. VI. Verfügungen 24. Beschlagnahmter Geldbetrag Am 26. November 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB die Beschlagnahme der sich auf dem Kontokorrentkonto der K.________ AG befindlichen CHF 16'015.73. Zur Begrün- dung führte sie aus, der Betrag sei allenfalls der Privatklägerin zurückzugeben (pag. 563 f.). Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 21./28. September 2021 be- schlossen E.________, die C.________ GmbH, die L.________ AG, A.________ sowie die K.________ AG im Vereinbarungsfall seien die Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Guthaben von CHF 16'015.75 zu verrechnen und sei der Restbetrag von CHF 10'515.73 als Parteikostenbeitrag an die C.________ AG [ehemals C.________ GmbH] zu überweisen (pag. 723 f.). Der Beschuldigte teilte an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden mit, die gerichtliche Vereinbarung vom 21./28. September 2021 habe seiner Ansicht nach noch immer Bestand (pag. 1029 Z. 37 ff.). Erst- und oberinstanzlich beantragten beide Parteien, der beschlagnahmte Geldbetrag sei der Privatklägerin zurückzuerstatten (pag. 824 und pag. 1049) resp. unter Anrechnung der Parteientschädigung zu überweisen (pag. 824 und pag. 1053). Insofern kann als zwischen allen Involvierten anerkannt gelten, dass die beschlagnahmten CHF 16'015.75 der Privatklägerin zustehen. Die Kammer verfügt in Umsetzung der Vereinbarung vom 21./28. September 2021 und Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 16'015.75 an die Deckung der Parteientschädigung der Privatklägerin anzurechnen und dieser nach Rechts- kraft des Urteils auszubezahlen (siehe auch E. V.23.2 hiervor). 25. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 47 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ in der Zeit vom 13. Mai 2020 bis 16. März 2023 wie folgt bestimmt Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.95 200.00 CHF 13’590.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 470.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’060.10 CHF 1’082.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’142.75 volles Honorar CHF 19’026.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 470.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’496.10 CHF 1’501.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 20’997.30 nachforderbarer Betrag CHF 5’854.55 und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss im Um- fang von CHF 8'450.25 ausgerichtet worden ist, so dass ihm von Kanton Bern noch CHF 6'692.50 zu überweisen sind, und weiter festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Vertei- digung von A.________ vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020 bereits eine amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 ausgerichtet worden ist. 2. im Zivilpunkt 2.1. festgestellt wurde, dass A.________ mit Vereinbarung vom 21./28. Septem- ber 2021 anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, einen Betrag von CHF 120'000.00 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 48 2.2. keine Kosten ausgeschieden wurden. 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben werden: 2 Postkarten A.________ (C1 und D3), 2 Ordner mit Bankunterlagen (C2 und C6), 1 Kontoauszug (C3), 1 Maestro-Karte Raiff- eisen (C4), 1 AEK-Net-Vertrag (C5), 1 Bankkarte UBS (D1), 1 Quittung Einzahlung (D2), 1 MasterCard PostFinance (D4), 1 Transaktionsübersicht (D5), 1 Auftrags- bestätigung (D6). III. A.________ wird schuldig erklärt der Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern, zum Nachteil der C.________ GmbH (neu C.________ AG), handelnd durch E.________, im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 70 Abs. 1, 138 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'791.40. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'600.00. 4. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 27'166.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. V.1 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 11'151.05. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5'073.25 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis 16. März 2023) an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'142.75 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'854.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 12. Mai 2020) an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'828.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.54 200.00 CHF 1’108.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’204.80 CHF 92.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’297.55 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.58 200.00 CHF 2’916.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’954.80 CHF 239.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’194.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'491.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'491.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'015.75 wird an die Deckung der Partei- entschädigung der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG angerechnet (Ziff. III.4 hiervor) und dieser nach Rechtskraft des Urteils ausbezahlt. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) 50 Bern, 22. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 51