3. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger 1