1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR i.V.m. Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger J.________. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Das Mobiltelefon Apple, iPhone, weiss, wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 2. Die Bierdose Prix-Garantie, Lager, 0.5l wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).