3. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 3.1. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der Zivilklägerin P.________ SA auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.2. in Anbetracht der unzureichenden Begründung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 4. weiter verfügt wurde, dass das Taschenmesser dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird. II.