machend CHF 1'591.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- 110 nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'182.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. IX. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 111 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.