2 ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Für eine Reisezeit ab 2 Stunden, wie vorliegend geltend gemacht, sieht das Kreisschreiben einen Zuschlag von CHF 150.00 vor. Folglich ist für das Jahr 2024 ein Reisezuschlag von CHF 150.00 anstatt CHF 144.00 zu entschädigen. Angesichts der vorgenannten Änderungen entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.__