396/VII) vom 1. bzw. 2. April 2024 datieren. Die vorgenannten Positionen sind folglich dem amtlichen Honorar ab dem Jahr 2024 zuzuordnen, womit rund CHF 172.40 der geltend gemachten Auslagen dem Jahr 2023 und CHF 87.90 dem Jahr 2024 zugerechnet werden. Betreffend Reisezuschlag ist weiter darauf hinzuweisen, dass nicht vorgesehen ist, diesen über den effektiven Zeitaufwand zu berechnen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 Ziff. 2 ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen.