109 Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'034.65 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3’011.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6'023.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. Auf die Nachzahlungspflicht wurde implizit verzichtet. 42.3 Im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt B.