24/VII), mit welchen Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von insgesamt CHF 11'740.90 (47.18 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'436.00, Auslagen von CHF 1'465.50 und MwSt. [7.7%] von CHF 839.40) geltend machte und nahm lediglich eine Kürzung von 4 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 800.00, für die tatsächliche Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Für ein Rückkommen auf die unangefochtene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Rechtsanwalt B.__