In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. 42.2 Im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz setzte das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'940.90 fest. Sie orientierte sich dabei an den von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennoten (pag. 222 ff./VI und pag. 24/VII), mit welchen Rechtsanwalt B.___