Der Beschuldigte unterliegt angesichts der zahlreichen Schuldsprüche mehrheitlich. Er obsiegt hingegen in wenigen, aber schwerwiegenden Punkten, so insbesondere durch den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls sowie durch den Wegfall der Landesverweisung. Angesichts dessen werden dem Beschuldigten auch oberinstanzlich 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'166.60, zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'333.40, sind die oberinstanzlichen Kosten vom Kanton Bern zu tragen.