Vorliegend rechtfertigt es der im Vorverfahren wie erstinstanzlichen Verfahren entstandene Aufwand (etliche durchzuführende Einvernahmen, anfängliche Bestreitung einiger Vorfälle durch den Beschuldigten) dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt bestimmt auf CHF 12'520.00) im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 4'173.30, aufzuerlegen. Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 8’346.70 (1/3 wird dabei für die Einstellung und 1/3 für die Freisprüche ausgeschieden) sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. 41.2 Im oberinstanzlichen Verfahren