Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Vorliegend rechtfertigt es der im Vorverfahren wie erstinstanzlichen Verfahren entstandene Aufwand (etliche durchzuführende Einvernahmen, anfängliche Bestreitung einiger Vorfälle durch den Beschuldigten) dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt bestimmt auf CHF 12'520.00) im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 4'173.30, aufzuerlegen.