I.1., I.3.2., I.7.3 und I.14.3). Weiter wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (AKS Ziff. I.8) – sofern nicht bereits rechtskräftig – eingestellt. Mangels Katalogdelikt entfällt auch die Landesverweisung. Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen.