41. Verfahrenskosten 41.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in oberer Instanz vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie des Unanständigen Benehmens freigesprochen (AKS Ziff. I.1., I.3.2., I.7.3 und I.14.3).