38. Fazit Zivilpunkt Die Zivilklage der Kantonspolizei Bern wird mangels substantiierter Begründung und in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wird hingegen verurteilt dem Straf- und Zivilkläger J.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. Es werden oberinstanzlich keine Kosten für den Zivilpunkt ausgeschieden. VII. Landesverweisung