Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch das Spucken ins Gesicht in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Die lange Ungewissheit über eine potentielle Ansteckung u.a. mit Hepatitis B, einer schwerwiegenden Infektionskrankheit, hat bei ihm in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 200.00 an den Straf- und Zivilkläger J.________ ist zu bestätigen.