160/VII, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 37.3 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung die Abweisung der Zivilklage auch betreffend Genugtuung beantragte, sie sich im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages aber nicht dazu äusserte. Die Kammer kann sich indes den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt.