Effektiv angesteckt habe er sich aber nicht. Die vorausgesetzte immaterielle Unbill sei zu bejahen und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben. Die Höhe von CHF 200.00 erscheine angesichts dessen, dass er sich mehrere Monate lang in Behandlung befunden habe und über diese Zeit mit der Ungewissheit einer möglichen Ansteckung leben musste als gerechtfertigt (pag. 160/VII, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).