106 cken nicht nur besonders ekelerregend, sondern der Straf- und Zivilkläger J.________ habe sich aufgrund der Spuckattacke auch in ärztliche Behandlung begeben müssen, weil man wegen den Krankheiten des Beschuldigten eine Ansteckung über die Augenschleimhäute nicht habe ausschliessen können. Dieser sei deshalb sechs Monate im Ungewissen gewesen, ob er sich angesteckt habe. Er habe 3-4 Blutproben geben und Massnahmen treffen müssen, um andere Leute nicht potentiell anzustecken. Effektiv angesteckt habe er sich aber nicht.