Begründend erwog sie, es gelte beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ ins Gesicht gespuckt habe. Zwar habe es sich beim Spucken ins Gesicht nur um einen tätlichen Angriff gehandelt, dies schliesse jedoch per se nicht aus, dass in Einzelfällen dennoch eine Genugtuung gerechtfertigt sein könne. So sei das Spu-