37. Genugtuung 37.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 47 des Obligationenrechts (OR; SR 220). kann der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.