Im Schreiben vom 7. September 2021 (pag. 348/I/III) verweist die Privatklägerin diesbezüglich einzig auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung des Kantons Bern (GebV; BSG 154.21), belegt den für die Beseitigung der Verunreinigung benötigten Zeitaufwand hingegen nicht. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung des Schadens ist die Klage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Angesichts dessen können die Rügen der Verteidigung offen gelassen werden.