Entsprechend sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da es zum Pflichtenheft der Kantonspolizei gehöre ihre Räumlichkeiten im ordnungsgemässen Zustand zu halten Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Reinigungsarbeit ausgelagert worden sei (pag. 392/VII).