Der Beschuldigte habe an die Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 75.00 zu bezahlen (pag. 159/VII, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 36.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Dagegen brachte die Verteidigung vor, die Kantonspolizei .________ sei weder eine juristische noch natürliche Person und sei folglich nicht prozessfähig. Der Kanton Bern, als juristische Person des öffentlichen Rechts, habe sich hingegen nicht als Zivilkläger konstituiert. Entsprechend sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.