126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). 36.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es gelte als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte in zwei Fällen in eine Polizeiwache uriniert habe (Ziff. I.13.1 und I.13.2 der Anklageschrift). Der dadurch entstandene Putzaufwand werde als rechtsgenüglich nachgewiesen angesehen und liege nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschuldigte habe an die Straf- und Zivilklägerin E.____