35. Anrechnung Polizeihaft und Bussendepositum In Anwendung von Art. 51 StGB wird die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von 11 Tagen in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet, was sich bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbot aufdrängt. Das Bussendepositum in der Höhe von CHF 60.00 und CHF 110.00 (pag. 6/VI), ausmachend CHF 170.00, wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe beträgt somit noch CHF 1'630.00. VI. Zivilpunkt