Ein bedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszusprechen. 34.2 Geldstrafe 104 Bei der Geldstrafe ist ebenfalls von einer Schlechtprognose auszugehen, wobei vollumfänglich auf Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 34.1 hiervor). Die Geldstrafe ist somit ebenfalls unbedingt auszusprechen.