Es kann somit im vorliegenden Fall keineswegs mehr von einer günstigen Prognose betreffend den bedingten Strafvollzug gesprochen werden. Vielmehr hat der Beschuldigte durch sein Verhalten (mehrfach) gezeigt, dass eine bedingte Strafe nicht geeignet ist, um ihn von einem deliktischen Verhalten abzuhalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die instabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Legalprognose weiter trüben, weshalb insgesamt von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. Ein bedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszusprechen.