Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Der Beschuldigte wurde seit 2015 bereits 16 Mal wegen ähnlichen Delikten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 8. März 2024, pag. 339 ff./VII). Es kann somit im vorliegenden Fall keineswegs mehr von einer günstigen Prognose betreffend den bedingten Strafvollzug gesprochen werden.