Wie bereits ausgeführt, konnte den Beschuldigten auch das vorliegend hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Beide Aspekte sind auch unter diesem Titel straferhöhend zu berücksichtigen. Wie bei der Freiheits- und Geldstrafe sind dem Beschuldigten die zahlreichen Geständnisse anlässlich der Berufungsverhandlung zu Gute zu halten. Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der Täterkomponenten eine deutliche Erhöhung der Busse von CHF 820.00, als angemessen. 33.5 Fazit Busse, Bildung der Zusatzstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe