31.6 und 32.4 hiervor). Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der begangenen Übertretungen einschlägig vorbestraft. So wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 24. Januar 2017 u.a. wegen Diebstahls (geringfügig) zu einer Busse von CHF 250.00 und am 21. Dezember 2017 u.a. wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Daneben sind die zahlreichen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen nicht ausser Acht zu lassen. Wie bereits ausgeführt, konnte den Beschuldigten auch das vorliegend hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten.