_) eine Gesichtsmaske zu tragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf den angegebenen Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Busse von je CHF 100.00 als dem Verschulden angemessen. Davon werden jeweils CHF 70.00, somit insgesamt CHF 140.00, an die Einsatzstrafe asperiert. 33.3 Zwischenfazit Busse Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt dies eine Gesamtbusse von CHF 2'050.00. 33.4 Täterkomponenten Vorab kann auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheits- sowie Geldstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. 31.6 und 32.4 hiervor).