16003, S. 34 bei einem Verstoss gegen die Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art. 13 Bst. f i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Busse von CHF 100.00 vor. Sowohl beim Vorfall vom 8. Februar 2021 als auch beim Vorfall vom 1. April 2021 weigerte sich der Beschuldigte in einem öffentlich zugänglichen Innenraum (im .________ Bern sowie im Passantenheim .________) eine Gesichtsmaske zu tragen.