resultiert folglich eine Busse von CHF 75.00, welche mit CHF 50.00 zu asperieren ist. 33.2.8 Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen Der Beschuldigte wurde in zwei Fällen der Übertretung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage schuldig gesprochen. In den Tatzeitpunkten (8. Februar 2021 und 1. April 2021) sah die Ordnungsbussenverordnung, gemäss Anhang 2 Ziff. XVI. 16003, S. 34 bei einem Verstoss gegen die Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art.