102 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich einer Polizeikontrolle am 10. Juli 2020 die Angabe seines Namens, womit der Vorfall exakt dem Referenzsachverhalt entspricht. Es ist entsprechend von einer Busse von CHF 150.00 auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch der beim Vorfall gemessene Promillewerts von 2.92 des Beschuldigten und daraus folgend eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Die Kammer erachtet einen Abzug von einem Zweitel als angemessen. Es resultiert folglich eine Busse von CHF 75.00, welche mit CHF 50.00 zu asperieren ist.