Der Beschuldigte wurde in 7 Fällen wegen unanständigen Benehmens schuldig gesprochen. Hierfür erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien sowie der kantonalen Ordnungsbussenverordnung eine Busse von je CHF 90.00 – wobei in zwei Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist – als angemessen. Insgesamt ist somit eine Busse von CHF 630.00 auszusprechen, welche mit CHF 420.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren ist. 33.2.7 Verweigerung der Namensangabe begangen am 10. Juli 2020