I.13.2) urinierte der Beschuldigte in einer Polizeiwache absichtlich neben die Toilette. Der vorgenannte Referenzsachverhalt ist ohne weiteres mit den vorliegenden Vorfällen zu vergleichen. Die Kammer erachtet daher für den Vorfall vom 20. Juni 2020 eine Busse von CHF 200.00 dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit CHF 130.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren.