33.2.5 Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen Die VBRS-Richtlinien sehen für das Urinieren in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 62 der VBRS- Richtlinien). Bei der Festsetzung der Strafe ist der Grad der Verunreinigung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in zwei Fällen der Verunreinigung von fremden Eigentum schuldig gesprochen. Sowohl beim Vorfall vom 20. Juni 2020 (AKS Ziff. I.13.1) als auch beim Vorfall vom 10. Juli 2021 (AKS Ziff. I.13.2) urinierte der Beschuldigte in einer Polizeiwache absichtlich neben die Toilette.