eine Busse ab CHF 100.00 vor (S. 25 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat sich in der Zeit zwischen Herbst 2018 bis am 27. Juli 2021 12 Mal der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, indem er Marihuana erwarb, besass und konsumierte. Aufgrund der aktenkundigen Marihuana-Abhängigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für die einzelne Widerhandlung eine Busse von lediglich CHF 50.00 als angemessen. Insgesamt resultiert folglich eine Busse von CHF 600.00, welche mit CHF 400.00 an die Einsatzstrafe asperiert wird.