__ gestohlenen Deliktsgutes beläuft sich auf CHF 4.50. In Beachtung des Referenzsachverhalts ist dafür eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 festzusetzen. Diese ist mit CHF 70.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren. 33.2.3 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen Die VBRS-Richtlinien sehen (mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) für den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis eine Busse ab CHF 100.00 vor (S. 25 der VBRS-Richtlinien).