Im Vergleich zur Tätlichkeit vom 25. April 2021 (Ziff. 33.1 hiervor) erscheint das Verschulden des Beschuldigten vorliegend weniger schwerwiegend, zumal S.________ keinerlei Verletzungen davontrug und der Beschuldigte auch nicht völlig grundlos handelte, sondern aus Verärgerung darüber, dass S.________, bei ihm eine Alkohol- und Drogenkontrolle durchführte (vgl. Ziff. 12.18.3 f. hiervor). Das Verschulden ist mit dem Unrechtsgehalt des Referenzsachverhalts vergleichbar. Es ist daher eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen, welche mit CHF 200.00 zu asperieren ist.