100 bereitet. Überdies ist auch die erlittene Verletzung schwerwiegender als im Referenzsachverhalt einzustufen. Die Kammer erachtet daher eine Busse von CHF 500.00 als Einsatzstrafe angemessen. 33.2 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 33.2.1 Tätlichkeit begangen am 1. April 2021 Beim Vorfall vom 1. April 2021 packte und drückte der Beschuldigte S.________ am Unterarm, spuckte ihm ins Gesicht, packte ihn am Kragen und stiess ihn weg. Im Vergleich zur Tätlichkeit vom 25. April 2021 (Ziff.