15 KStrG und Art. 16 Bst. f Covid-19-Verordnung besonderer Lage [Stand 8. Februar 2021 bzw. 1. April]). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt das Asperationsprinzip. 33.1 Einsatzstrafe Tätlichkeit begangen am 25. April 2021